betr. die Herstellung von Feuerungs - Einrichtungen. 121
§ 33.
Hinsichtlich der Beſchaffenheit der zur Aufstellung von D amp f-
keſs eln beſtimmten Räume und des Feuerwerkes in denſelben
bleiben die Vorschriften der Miniſterialverfüüung vom 14. Dez.
1871 (Reg.-Blatt S. 357) in Kraft.
§ 34.
Auf die Backöfen der Bäcker, die Calciniröfen
der Pottaſcheſieder und die Gemeindebacköfen finden
bezüglich der Beſchaffenheit des Bodens, der Unterlage der Wände
und der Decke der betreffenden Gelasſe die Vorſchriften für Keſſel-
feuerungen zu gewerblichem Betrieb (§ 32) Anwendung.
Im Uehbrigen sind die Vorſchriften für Hausbacköfen (§ 14)
zu beobachten.
§ 35.
; Die Backöfen der Conditoren ſind ebenso zu behandeln
wie Zimmeröfen (§8 2, 3).
Uebrigens iſt der Fußboden rings um dieselben auf eine
reite. von mindestens 60 em mit feuerſicherem Material zu
§ 36.
Für die Bauart der Gelaſſe mit Hafneröfen ist die Be-
ſchaffenheit des Ofengewölbes maßgebend.
; Bleibt daſſelbe ohne weiteren Schutz, so darf der Ofen nur
in einem Raum mit massiven Wänden, ſsteinernem Boden pund
ſteinerner Decke untergebracht werden.
Wird aber über dem Ofengewölbe in einigem Abstand von
diesem ein zweites Gewölbe (Schutzgewölbe) angebracht, oder das
mindestens 30 em stark herzustellende Ofengewölbe mit einem eben
ſo dicken Lehmmantel versehen, so ist die Errichtung ſolcher Oefen
auch in Räumen zulässig, welche nur gegipste Balkendecken, sonst
aber steinerne Wände und steinerne Böden haben.