Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

      
   
124 III. Minist. - Verf. vom 23. November 1882, 
    
kann unterlaſſen werden, wenn die Entfernung mehr als 3,5 m 
beträgt. 
Von solchen Rauchrohrausmündungen müssen auch unterhalb, 
sowie seitwärts alle leicht entzündlichen Gegenstände wie Holz, 
Stroh tc. wenigstens 4,5 m entfernt sein. f 
Gemauerte oder sonst aus gebranntem Thon gefertigte Röhren 
sind nur da zulässig, wo dieselben auf dem natürlichen Boden, 
einem Gewölbe oder einer soliden Mauerung ruhen und wo 
Vorkehr dafür getroffen werden kann, daß die Reinigung der 
Röhren leicht möglich it. Von Holzwerk und anderen brenn- 
baren Stoffen müssen solche Röhren wenigstens 30 em entfernt 
bleiben. 
Das Jneinanderführen mehrerer Rauchabzugsröhren oder die 
Führung derselben durch mehrere Stockwerke dergeſtalt, daß ſie 
mehr als eine Decke durchdringen , ist nur statthaft, wenn nicht 
feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. ; 
     
    
     
    
     
     
   
      
    
    
§ 40. 
Kaminſchoße (Rauchfänge) ſind bei offenen Feuerunget 
anzubringen. | 
Dieselben müssen aus unverbrennbarem Material hergeſtellt 
werden. Traghölzer ſind entweder zu vergipſen oder mit Sturze 
blech zu bekleiden. ; 
Die Ausdehnung der Kaminſchoße richtet ſich nach der Größe | 
und Beschaffenheit der Feuerungs - Anlagen. Bei gewöhnlichen 
Herdfeuerungen sollen die unteren Lichtöffnungen der Kaminſchoße 
die Herde um wenigstens 7 em überragen. Bei Backöfen und 
ähnlichen Feuerungs-Anlagen, welche den Rauch von den Zügel 
offen in das Kamin senden, sind die Kaminſchoße mindestens 30 
em von den Zügen entfernt zu führen. j 
Ein geringerer Abstand ist nur zulässig, wenn sie auf eiſerne 
Schienen gesetzt werden. 
Mit dem Kamin und den Feuerwänden ſind sie in dichte 
und feuerſichere Verbindung zu bringen. 
     
  
 
	        
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