Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
  
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III. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
   
   
1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müſſen 14 
mindestens eine Stärke von 1,5 em beſitzen; J 
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens zwei Kanäle 
befinden, deren Querschnitt je nicht über 7,5 qem groß 
sein darf; ; 
3) eine der beiden Stirnen muß geſchloſsen sein, und es dürfen 
an den Außenseiten der Kamine keine Kanäle zu Tage treten. 
  
§ 42. | 
Werden eiſerne Kaminröhren hergestellt, ſo kann hiezu ent- 
weder Gußeisen oder Eiſenblech von entſprechender Stärke verwendet 
werden. Die einzelnen Stücke der gußeiſernen Röhren miſſet 
wenigstens 3 em an den Fälzen in einander greifen. 
Sind solche Röhren für gewöhnliche Oefen- und Herdfeue- 
rungen bestimmt, so kommen hinsichtlich der Durchdringung det 
Decken und der Vorbeiführung an Wänden die in § 39 für Rauch- 
abzugsröhren solcher Feuerungen gegebenen Vorschriften zur Ar- 
wendung. 
Werden dieselben für stärkere Feuerungen verwendet, so ſind 
weitere Sicherheitsmaßregeln erforderlich, welche im einzelnen Fall 
zu treffen sind. 
Wo eiserne Kamine durch Dachräume gehen, sind dieselben 
mit einer 10 em dicken Ummauerung zu versehen. 
§ 43. 
Bei den sog. gegliederten Kaminen, bei welchen die it 
zwei oder mehreren Stockwerken unmittelbar über einander ange- 
brachten Vorkamine (Heizwinkel) durch eiſerne Röhren verbunden 
werden, müſſen die eiſernen Röhren mindestens 30 em über det 
Sturz der Vorkaminthüren geführt, und durch eiſerne Bänder vot 
Verschiebung gesichert werden. 
44. 
Kamine mit ceiſiöriäihen. cö0thitt müſſen, soweit dieſelbet 
nicht aus Eiſen bestehen, aus gebrannten oder anderen geeignetet! | 
   
 
	        
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