Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

1. Bau- Ord. Art. 3.

tigen, können die erforderlichen weiteren baupolizeilichen Vorschriften,

nach den Bedürfniſſen der einzelnen Gemeinden durch Ortsbaustatuten
 für alle vorkommenden Fälle aufgestellt werden. J
Die Erlasſſung von Anordnungen auf Grund des Art. 11
Abs. 3 und 4, Art. 18, 15, 22, 28 Abs. 3 und 4, Art. 30
Abſ. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 6, Art. 46 Abs. 1, Art. 53
Abs. 3, Art. 54, 55 und Art. 78 letter Abſat ist ausschließlich
Sache der Ortsbauſtatuten.

Art. 3.

Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten
 steht dem Gemeinderath mit Zuſtimmung des Bürgeraussſchuſſes,
 in zuſammengesetten Gemeinden nach Vernehmung der
gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, zu. Derselbe
hat hiebei einen Bauverſtändigen, welcher zum mindesten die Befähigung
 für die Stelle eines Oberamtsbautechnikers besitzt, beizuziehen.
 Ö
Dem Beschluſſe über ein Ortsbauſtatut hat die öffentliche
Bekanntmachung des Entwurfs mit der Aufforderung an alle Intere
esſenten vorauszugehen, etwaige Einwendungen gegen die vorgeschlagenen
 Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist, welche
auf mindestens vier Wochen festzuſeßen ist, geltend zu machen.
Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeinde-Collegien
 zu beſchließen. ]
Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Ortsbauſtatuten
 bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Nach deren Ertheilung sind die betreffenden Bestimmungen
öffentlich bekannt zu machen und erlangen damit für den betreffenden
Gemeindebezirk bindende Kraft.

 
            
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