Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
  
  
  
128 III. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
   
Wird die Lichtweite der besteigbaren Kamine über 60 em 
ausgedehnt, so sind Steigeisen zur Erleichterung des Besteigens 
anzubringen. / 
§ 46. 
Das Jrneinanderführen unbesteigbarer Kamine, sowie das 
Führen unbesteigbarer Kamine in beſteigbare iſt unzulässig. 
Die Kamine ſollen eine senkrechte Stellung haben. Ausnahmen | 
hievon ſind nur unter folgenden Bedingungen zulässig : 
1) Das Schleifen eines Kamins darf unmittelbar niemals 
auf hölzernen, sondern nur auf eiſernen oder steinernen 
Stützen geschehen. 
2) Die Lichtweite des Kamins — winkelrecht gemeſsſen –~ darf 
durch die Schleifung nicht vermindert werden. 
3) Bei jeder Veränderung in der Richtung eines Kamins iſt 
die im Innern vorstehende Ecke desſelben durch einen ab- 
gerundeten Hauſtein oder durch Bekleidnng mit Eisen geget 
etwaige Beschädigung bei dem Reinigen des Kamins zl 
ſchützen. 
4) Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Rich- 
tung oder mit geringer Ansteigung ist die untere Wand 
des Kamins auf gefälzte Steinplatten in Mörtel oder Lehn 
zu legen. 
Das Schleifen unbesteigbarer Kamine iſt nur insoweit et- 
laubt, als dasselbe entweder in Mauern von gehöriger 
Stärke oder mittelst solid und feuerſicher unterstützter Bögett 
oder durch eine Cisenkonsſtruktion erfolgt, welche auch ohne 
die Mitwirkung der Gebälke oder sonstigen Holzwerkes 
bestehen kann. Die Abweichung von der senkrechten Stellung 
darf aber im äußersten Fall nur 30 Grad betragen (d. h. dit 
ſchiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel vot 
wenigstens 60 Grad bilden) und es muß der Uebergatl 
von der senkrechten zur schiefen Richtung durch eine Bogelt 
linie von mindestens 60 em Halbmesser vermittelt werdet. 
5) 
   
 
	        
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