128 III. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
Wird die Lichtweite der besteigbaren Kamine über 60 em
ausgedehnt, so sind Steigeisen zur Erleichterung des Besteigens
anzubringen. /
§ 46.
Das Jrneinanderführen unbesteigbarer Kamine, sowie das
Führen unbesteigbarer Kamine in beſteigbare iſt unzulässig.
Die Kamine ſollen eine senkrechte Stellung haben. Ausnahmen |
hievon ſind nur unter folgenden Bedingungen zulässig :
1) Das Schleifen eines Kamins darf unmittelbar niemals
auf hölzernen, sondern nur auf eiſernen oder steinernen
Stützen geschehen.
2) Die Lichtweite des Kamins — winkelrecht gemeſsſen –~ darf
durch die Schleifung nicht vermindert werden.
3) Bei jeder Veränderung in der Richtung eines Kamins iſt
die im Innern vorstehende Ecke desſelben durch einen ab-
gerundeten Hauſtein oder durch Bekleidnng mit Eisen geget
etwaige Beschädigung bei dem Reinigen des Kamins zl
ſchützen.
4) Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Rich-
tung oder mit geringer Ansteigung ist die untere Wand
des Kamins auf gefälzte Steinplatten in Mörtel oder Lehn
zu legen.
Das Schleifen unbesteigbarer Kamine iſt nur insoweit et-
laubt, als dasselbe entweder in Mauern von gehöriger
Stärke oder mittelst solid und feuerſicher unterstützter Bögett
oder durch eine Cisenkonsſtruktion erfolgt, welche auch ohne
die Mitwirkung der Gebälke oder sonstigen Holzwerkes
bestehen kann. Die Abweichung von der senkrechten Stellung
darf aber im äußersten Fall nur 30 Grad betragen (d. h. dit
ſchiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel vot
wenigstens 60 Grad bilden) und es muß der Uebergatl
von der senkrechten zur schiefen Richtung durch eine Bogelt
linie von mindestens 60 em Halbmesser vermittelt werdet.
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