IV.
Königliche Verordnung, betreffend die Zuſtändigkeit
der Regierungsbehörden in Baupolizeiſachen,
vom 16 Dezember 1872 (Reg.Bl.
S. 399).
Ä a x k
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Vollziehung des Art. 75 der neuen allgemeinen Bau-Ordnung
vom 6. Oktober d. J. verordnen und verfügen Wir,
nach Anhörung Unser es Geheimenrathes, wie folgt:
§. :
Den Ober ämtern kommt zu:
1) die allgemeine Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei
in den Gemeinden;
2) die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder
Beschwerden in baupolizeilichen Angelegenheiten;
3) die Genehmigung der Ortsbauplane oder einzelner Baulinien
an öffentlichen oder Privat-Straßen in Orten bis
zu 2,500 Einwohnern, sofern nicht für einzelne Orte mit
weniger als 2,500 Einwohnern wegen besonderer Verhältniſſe
die Genehmigung dem Ministerium des Innern vorbehalten
wird (Art. 4, 9, 14 der Bauordnung);