I. Bau-Ord. Art. 4. u. 5.
Zweiter Abſchnitt.
Yon der Anlage der Orte und den Ortsktragen.
Art. 4.
Dem Gemeinderathe kommt zu, mit Zustimmung des Bürger-
ausſchuſses, in zuſammengesſetztten Gemeinden nach Vernehmung der
gesetzlichen Vertreter der betreffenden Theilgemeinden, und unter
Zuziehung eines Bautechnikers, welcher zum mindesten die Be-
fähigung eines Oberamtsbautechnikers besitzt, ſowie mit Geneh-
migung der Regierungsbehörde neue Ortsbauplane mit Baulinien
und Straßenvisieren festzustellen und die bestehenden Ortsbauplane
nach Bedürfniß abzuändern.
Die Feststellung neuer Ortsbauplane hat namentlich zu geſchehen,
wenn und soweit für unbebaute Flächen eine ausgedehntere Ueber-
bauung in Aussicht steht.
Ebenso sind da, wo ein Bedürfniß und ein geeigneter Anlaß
zur Regelung oder Erbreiterung bestehender Straßen und öffent-
J licher Plätze vorliegt, allgemeine Baulinien und Visiere festzuſeten.
Außerdem hat dann, wenn eine allgemeine Baulinie noch
nicht gegeben ist, oder von einer bereits bestimmten Baulinie
abgewichen werden soll, die Feststellung einer solchen nebſt Visier
in allen denjenigen Fällen zu erfolgen, wo an oder in der Nähe
einer Ortsstraße oder eines öffentlichen Platzes ein neues Gebäude
aufgeführt oder ein bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich
verändert werden soll (vergl. Art. 7).
Art. 5.
Vor der endlichen Feststellung eines neuen oder abgeänderten
Ortsbauplanes, beziehungsweise einer Baulinie, ist der Plan öffentlich
aufzulegen und dies unter Festſezung einer angemessenen Friſt
bekannt zu machen, binnen welcher etwaige Einſprachen erhoben
werden können.