Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

      
   
    
    
    
   
     

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Auszug aus der deutschen Gewerbeordnung,
vom 21. Juni 1869 (Reg.-Bl. von 1871.
S. 287, 5 ff.)

Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.

U. Erforderniß beſonderer Genehmigung.

1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

§ 16.

Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder
Bewohner der benachbarten Grundſtücke oder für das Publikum |
überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen
 können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur
Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und
Gasbewahrungs-Anſtalten, Anstalten zur Destillation von
Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer
 und Koaks, sofern ſie außerhalb der Gewinnungsorte
 des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß- 


            
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