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Auszug aus der deutschen Gewerbeordnung,
vom 21. Juni 1869 (Reg.-Bl. von 1871.
S. 287, 5 ff.)
Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
U. Erforderniß beſonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§ 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder
Bewohner der benachbarten Grundſtücke oder für das Publikum |
überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen
können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur
Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und
Gasbewahrungs-Anſtalten, Anstalten zur Destillation von
Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer
und Koaks, sofern ſie außerhalb der Gewinnungsorte
des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß-