betr. die Anlagen, welche bes. Genehmigung bedürfen. 147
Titel X.
Strafbeſtimmungen
(mit den durch das Reichsgeſeß vom 12. Juni 1872, R.-G.-Bl.
S. 170 verfügten Aenderungen).
g 145.
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geld-
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im g 158
verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des Strafgeſezbuchs
für das deutſche Reich maßgebend.
Die übrigen in dieſem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen
verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an
welchem sie begangen ſind.
§ 147.
Mit Geldbuße bis zu Dreihundert Mark und im Unver-
mögensfalle mit Haft wird bestraft:
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes,
zu desſen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung
(Concesſion, Approbation, Bestallung) erforderlich iſt, ohne
die vorſchriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortſett,
oder von den in der Genehmigung festgeſetten Bedingungen
abweicht;
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals
eine besondere Genehmigung erforderlich ist (F§ 16 und 24),
ohne dieſe Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be-
dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden,
nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche
Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des
Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe
der Anlage vornimmt;
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, ſich als Arzt, (Wund-
arzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) be-