Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
   
betr. die Anlagen, welche bes. Genehmigung bedürfen. 147 
Titel X. 
Strafbeſtimmungen 
(mit den durch das Reichsgeſeß vom 12. Juni 1872, R.-G.-Bl. 
S. 170 verfügten Aenderungen). 
g 145. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geld- 
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im g 158 
verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des Strafgeſezbuchs 
für das deutſche Reich maßgebend. 
Die übrigen in dieſem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen 
verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem sie begangen ſind. 
§ 147. 
Mit Geldbuße bis zu Dreihundert Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft wird bestraft: 
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, 
zu desſen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung 
(Concesſion, Approbation, Bestallung) erforderlich iſt, ohne 
die vorſchriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortſett, 
oder von den in der Genehmigung festgeſetten Bedingungen 
abweicht; 
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die 
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals 
eine besondere Genehmigung erforderlich ist (F§ 16 und 24), 
ohne dieſe Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be- 
dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, 
nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche 
Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des 
Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vornimmt; 
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, ſich als Arzt, (Wund- 
arzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) be- 
      
    
    
    
   
    
   
    
    
   
  
   
  
      
 
	        
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