150 VI. Bekanntmachung vom 29. Mai 1871,
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel,
welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite
bestehen, ſowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des
mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wand-
ungen nicht zn befürchten iſt. Die Gefahr des Erglühens ist in
der Regel als ausgeſchloſſen zu betrachten, wenn die vom Wasser
bespülte Kesſelfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der
vom Dampf beſpülten Kesſelfläche bestrichen wird, bei natürlichm
Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrosſtes.
TI. Ausrüſtung der Dampfkeſsel.
3.
(Speiſung.) An Wil uisikcig muß ein Speiseventil
angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch |
den Druck des Kesſelwaſſers geſchlosſen wird.
§ 4.
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen
zur Speiſung versehen sein, welche nicht von derſelben Betriebs-
vorrichtung abhängig sind, und von denen jede für ſich im Stande
iſt, dem Keſſel die zur Speiſung erforderliche Wassermenge zuzu-
führen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkeſſel werden
hierbei als ein Kessel angesehen. ]
(Wasserſtandszeiger.) Jeder Dampfkessel muß mit einem |
Waſsserſtandsglaſe und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur D,
Erkennung seines Waſserſtandes versehen sein. Jede dieser Vorrich-
tungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Keſſels
haben, es sei denn, daß die gemeinſchaftliche Verbindung durch ein
F !: er Prretets 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt
ergestellt ist.