154 VI. Bekanntmachung vom 29. Mai 1871,
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen
Menſchen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung
so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel
sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn
Centimeter Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unter-
irdiſch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen dieſen Be-
stimmungen nicht.
§ 15.
(Kesselmauerung.) Zwischen dem Mauerwerk, welches den
Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel einſchließt,
und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwiſchenraum von
mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und
an den Enden verſchloſſen werden darf.
V. Allgemeine BVeſtimmungen.
§ 16.
Wenn Dampfkesselanlagen, die sſich zur Zeit bereits im Betriebe
befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen,
eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren ſollen, so kann bei
deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kesſel nach
Maßgabe der gg 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden
ty [rg die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle
nwendung.
s: 17.
Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt,
in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Be- |
stimmungen zu entbinden.
§ 18.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1) auf Kochgefäße, in welchen mittelſt Dampfes, der einem
anderweitigen Dampfentwickler entnommen iſt, gekocht wird}