betr. die Anlegung von Dampfkesseln. 155
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der
_ einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen iſt, durch
Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird;
3) auf Kochkeſſel, in welchen Dampf aus Wasser durch Ein-
R wirkung von Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der
Ä Atmosphäre durch ein unverſchließbares, in den Waſſerraum
hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe
und mindestens acht Centimeter Weite verbunden ſind.
! § 19.
In Bezug auf die Keſſel in Eiſenbahn-Lokomotiven bleiben
k auch ferner die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für
] Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in Geltung.
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.