VII.
Auszug aus der Verfügung des Ministeriums
des Innern, a., betreffend die Anwendung der
deutſchen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869
in Württemberg, vom 14. Dezember 1871
(Reg.-Bl. S. 338).
Nachdem die Gewerbe-Ordnung für den norddeutſchen Bund
vom 21. Juni 1869 durch Reichsgeſez vom 10. November d. I.
in Württemberg eingeführt worden ist, wird in Betreff der An-
wendung dieser Gesetze nachstehendes verfügt:
§ 1.
Die deutsche Gewerbe-Ordnung geht davon aus, daß die
Berechtigung zum Gewerbebetriebe grundsätlich keinen andern, als
den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen Beschränkungen unter-
worfen sei. Dabei wurde aber nicht beabsichtigt, die Gewerbe-
treibenden von der Beachtung derjenigen Bestimmungen zu entbinden
welche ſich aus allgemeinen polizeilichen, theils in Gesetzen, theils“
in Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Vorschriften ergeben
und die für Jedermann, er mag ein Gewerbe betreiben oder nicht,
Anwendung finden. Die in Württemberg bestehenden allgemeinn
Vorschriften, insbesondere der Bau-, Feuer-, Gesundheits-, Sicher-
heits- und Sittenpolizei ſind daher bei dem Betriebe eines Gewerbes
auch ferner zu beachten. Hieher gehören namentlich von det '