IX.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
b., betr. die Errichtung und den Betrieb vm
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 14. Dezember 1871 (Reg-M
S. 350 ff.)
Zur Vollziehung der in $F§ 1628 der deutschen Gewerbe-
Ordnung vom 21. Juni 1869 enthaltenen Beſtimmungen bezüg-
lich derjenigen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigutg
bedürfen, wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Zu $§$ 16 der deutschen Gewerbe-Ordnung.
§1:
Zur Genehmigung der in § 16 der deutschen Gewerbe
Ordnung erwähnten Anlagen bleiben bis auf Weiteres in erſte
Instanz die Kreisregierungen und in zweiter Instanz das Mint !
ſterium des Innern zuständig.
Zu § 17 der deutschen Gewerbe- Ordnung.
§ 2.
Der. Antrag auf Crtheilung der erforderlichen Genehmiguth
iſt bei dem Oberamt, in desſen Bezirk die betreffende Anlage tt
richtet werden soll, anzubringen.
Aus dem Antrag muß der vollständige Name, der Stand j
und Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein. j