I. Bau- Ord. Art. 10 u. 11.
Die Bestimmung darüber, ob und in wie weit eine Straße
nur auf einer Seite mit Gebäuden beſetzt werden soll, bleibt dem
Ortsbauſtatut oder Ortsbauplane vorbehalten.
Art. 10:.
Die Anlage und Unterhaltung der Ortsstraßen hat so zu
geſchehen, daß sie für den darauf stattfindenden Verkehr brauchbar
und jederzeit fahrbar beziehungsweise gangbar ſind. ;
Hienach sind sie zu planiren, mit den erforderlichen Ein-
richtungen für die Waſsſerableitung und, soweit nicht die natürliche
Beſchaffenheit des Bodens eine Ausnahme gestattet, mit einem dem
Bedürfniß entſprechenden Stein- oder Kieskörper oder Pflaſter, auch
bei größerem Verkehr mit Nebenwegen für die Fußgänger zu versehen.
Art. 11.
Die Gebäudebesitzer sind nicht befugt, Waſſer und andere
Flüſſigkeiten auf die Orts- und sonstigen öffentlichen Straßen und
Plätze auslaufen zu lassen, sie sind aber berechtigt, die zu Ableitung
des Wasſers bestimmten öffentlichen Einrichtungen, soweit daraus
keine polizeilichen Unzuträglichkeiten entstehen, zu benützen.
Uebelriechende, ekelhafte oder ſchädliche Flüſſigkeiten haben die
Gebäudebesitzer entweder unterirdiſch in gut eingerichteten Kanälen
abzuleiten oder auf andere angemessene Weiſe ohne Belästigung
oder Benachtheiligung der Nachbarn und des Publikums zu beseitigen.
In Bach- oder Flußbette darf die Ableitung nur in soweit geschehen,
als dies ohne erhebliche Gefährdung polizeilcher Rückſichten möglich iſt.
Die Gebäudebesitzer können verpflichtet werden, der Gemeinde
für jede Benützung ihrer unterirdiſchen Wasserableitungskanäle einen
Beitrag zu leiſten, welcher von den Gemeindecollegien mit Ge-
nehmigung der Regierungsbehörde bestimmt wird.
Durch die Ortsbauſtatuten können in vorstehenden Beziehungen
nähere Beſtimmungen getroffen werden.