I. Bau-Ord. Art. 12, 13 u. 14. 7
Art. 12.
Die Ortsstraßen, einschließlich der Nebenwege, ſind für den
Verkehr offen zu halten.
Ob und wie dieselben ohne Schaden für den Verkehr zu
Privatzwecken benüßt werden dürfen, hängt ebenso, wie die Be-
nützung der öffentlichen Plätze zu den gedachten Zwecken, zunächst
von dem Ermesſen der Ortspolizeibehörde ab, welche diesfalls durch
allgemeine Bestimmungen oder im einzelnen Fall Verfügung zu
treffen hat.
Art. 13.
Die Herstellung der durch öffentliches Bedürfniß geforderten
Ortsstraßen und öffentlichen Plätze, sowie die Unterhaltung der-
selben liegt, soweit nicht Dritte vermöge besonderen Rechtstitels
dazu verpflichtet ſind, der Gemeinde ob.
Die Voraussetzungen, unter welchen jene Herstellung als durch
das öffentliche Bedürfniß geboten erscheint, können im Ortsbau-
statut näher bestimmt werdenz jedenfalls aber ist die Gemeinde zu
Herstellung der im Ortsbauplane vorgesehenen Straßen verpflichtet,
wenn und soweit an solchen neue oder ältere Gebäude in regel-
mäßiger Folge an die Gebäude bestehender Straßen sich anreihen.
Sobald der sofortige Beginn der Ausführung einer ſolchen
Gebäudereihe gesichert iſt, hat die Gemeinde die Straßenfläche in
soweit zu erwerben und zu planiren, als erforderlich ist, um eine
Zufahrt zu jener zu eröffnen.
Wenn außer den Fällen des Abſat 3 außerhalb der ange-
legten Ortsſtraßen und Plätze Gebäude an den in den Ortsbau-
plan aufgenommenen Baulinien errichtet werden, so hat der Bauende
die für die Erbauung und Benützung solcher Gebäude oder im
Interesse der öffentlichen Sicherheit unentbehrliche Zufahrt von der
nächsten Ortsstraße aus auf eigene Kosten herzuſtellen.
Art. 14.
Die Anlage von Bauſtraßen, für welche ein öffentliches Be-
dürfniß nicht vorliegt (Privatstraßen), ist den betreffenden Grund-