Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

R. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
c., betr. die Anlegung und Veränderung von 
Waſsserwerken ohne Stauanlage vom 14. De- 
zember 1871 (Reg.-Bl. S. 372). 
Nachdem durch die Verfügung vom Heutigen in Betreff der 
Errichtung und des Betriebs von Anlagen, welche einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, das Verfahren bei Genehmigung von Stau- 
Anlagen für Wassertriebwerke geregelt und die Ministerial-Verfügung 
vom 9. April 1863, betreffend die Errichtung von Waſſerwerken 
und lästigen gewerblichen Anlagen außer Wirkung geſettt worden 
ist, ist es nothwendig geworden, noch über das Verfahren bei der 
Genehmigung von ſolchen Wasſerwerks-Anlagen, bei welchen es sich 
nicht um eine Stau-Anlage handelt, Vorschriften zu ertheilen und 
wird daher Nachſtehendes angeordnet: 
Einziger Paragraph. 
Das durch die Verfügung vom Heutigen, betreffend die Er- 
richtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, in den $F§ 1-19 vorgeschriebene Verfahren 
iſt auch bei der Anlegung und der Veränderung von Waſſerwerken 
dann in Anwendung zu bringen, wenn es ſich nicht zugleich um 
eine Stau-Anlage handelt. 
Im Uebrigen bleiben die für solche Waſſerwerks - Anlagen 
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1871. 
Scheurlen. 
  
  
  
 
	        
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