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Verfügung des Ministeriums des Innern,
c., betr. die Anlegung und Veränderung von
Waſsserwerken ohne Stauanlage vom 14. De-
zember 1871 (Reg.-Bl. S. 372).
Nachdem durch die Verfügung vom Heutigen in Betreff der
Errichtung und des Betriebs von Anlagen, welche einer besonderen
Genehmigung bedürfen, das Verfahren bei Genehmigung von Stau-
Anlagen für Wassertriebwerke geregelt und die Ministerial-Verfügung
vom 9. April 1863, betreffend die Errichtung von Waſſerwerken
und lästigen gewerblichen Anlagen außer Wirkung geſettt worden
ist, ist es nothwendig geworden, noch über das Verfahren bei der
Genehmigung von ſolchen Wasſerwerks-Anlagen, bei welchen es sich
nicht um eine Stau-Anlage handelt, Vorschriften zu ertheilen und
wird daher Nachſtehendes angeordnet:
Einziger Paragraph.
Das durch die Verfügung vom Heutigen, betreffend die Er-
richtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen
Genehmigung bedürfen, in den $F§ 1-19 vorgeschriebene Verfahren
iſt auch bei der Anlegung und der Veränderung von Waſſerwerken
dann in Anwendung zu bringen, wenn es ſich nicht zugleich um
eine Stau-Anlage handelt.
Im Uebrigen bleiben die für solche Waſſerwerks - Anlagen
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft.
Stuttgart, den 14. Dezember 1871.
Scheurlen.