Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

betr. das Verfahren in Gewerbesſachen. 191 
den Beweis im vollen Umfange zu erheben. Der Beweiseinzug 
erfolgt entweder in dem Termine ſelbſt, oder durch Commiſſarien 
oder die Oberämter. Wenn die Zeugen und Sachverständigen ver- 
eidet werden sollen, so iſt dieſes unter Anwendung der gericht- 
lichen Eidesformen zu bewirken. 
Die Vereidigung von Sachverständigen kann in dem Falle 
nicht verlangt werden, wenn dieselben im Allgemeinen für die 
Begutachtung von Gegenständen der betreffenden Art von einer 
Staatsbehörde in Pflichten genommen ſind. 
8) Ueber den Verlauf der Verhandlung iſt durch den Sekretär 
der Kreisregierung ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten 
hat: Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen des Vorsitzenden 
und der Mitglieder des Collegiums ſowie des Sekretärs, die 
Namen der bei der Verhandlung Betheiligten, ihrer Bevollmäch- 
tigten und Beisſtände, die Bezeichnung des Gegenstandes, den Gang 
der Verhandlung im Allgemeinen, die Entscheidung des Collegiums, 
ſofern dieselbe dem Protokoll nicht ſchriftlich beigefügt wurde und 
Beurkundung über die erfolgte Verkündigung der Entscheidung. 
In das Sitzungsprotokoll ſind ferner und zwar vollſtändig 
aufzunehmen: 
a) die Aussagen der in der Sitzung vernommenen Zeugen und 
Sachverständigen und das Ergebniß ſonstiger dort vorge- 
nommener Beweiserhebungen, 
b) die Erklärungen, deren Feststellung durch das Sitzungspro- 
tokoll der Vorſitende auf Antrag oder von Amtswegen 
angeordnet hat. f 
9) Das Sigtungsprotokoll iſt von dem Vorsitzenden und dem 
Sekretär zu unterzeichnen. 
Die Theile des Protokolls, welche die beurkundeten Erklä- 
rungen der Betheiligten, oder die Aussagen von Zeugen und 
Sachverständigen, oder das Ergebniß einer andern Beweiserhebung 
enthalten, werden den Betheiligten in der Sitzung vorgelesen; im 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Verleſung geschehen, ſowie daß 
die Genehmigung erfolgt, oder welche Erinnerung erhoben ſei. 
  
  
  
 
	        

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