222 XIV. Minist. - Verf. vom 7. September 1879,
§ 16.
Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu '
erfolgen.
B. Rerſendung exploſiver Htoffe auf Hchiſfen und Fähren.
§ 17.
Auf Dampfschiffen, welche Perſonen befördern, dürfen explo.
ſive Stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerks-
körpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von
Signalen nothwendig iſt.
Die im § 83 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hie
Anwendung.
§ '18.
Die gg 4, 5 (Abſ. 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier
Anwendung.
Das Cin- und Ausladen darf nur an einer von der Polizei-
behörde dazu angewiesſenen Stelle, welche möglichſt weit von be- |
wohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und
iſt, wenn ausnahmsweise das Ein- oder Ausladen bei Dunkelheit.
stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
Die mit exploſiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht
eher auf die Ladestelle gebracht oder daſelbſt zugelassen werden,
bis die Verladung beginnen foll.
§ 19.
Die exploſiven Stoffe müſſen auf dem Schiffe in einem abge-
ſchloſſenen Raume, welcher bet Dampfsſchiffen möglichſt weit vm
dem Keſſelraum entfernt sein muß, unter Deck feſt verſtaut ver..
laden werden. Bei Verladung in offenen Booten müſsen letztere
mit einem Plantuche überspannt werden.
Weder in dieſen, noch in den unmittelbar daranstoßenden
Räumen dürfen Zündhütchen und Zündſchnüre verpackt sein. Leicht