12 I. Bau-Ord. Art. 24 u. 25.
der Straße bis zur Dachtraufe gemessen, die Breite der Straße
in der Regel um mehr als 4,5 Meter nicht übersteigen. z
Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder
das Straßen-Visier ansteigend, so ſind die Durchſchnittsgrößen für
die Höhe maßgebend. |
Bei Quer- oder Zwerchhäuſern iſt die Höhe derſelben mit-
zumesſen, bei gegen die Straße gerichteten Giebeln iſt die halbe
Dachhöhe unter obigem Maß begriffen.
Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche
nur auf Einer Seite angebaut werden dürfen, sowie auf Kirchen
finden vorſtehende Bestimmungen keine Anwendung. j
Abgesehen hievon bleibt die Bestimmung der zuläßigen größten
Höhe , beziehungsweise der hiebei erforderlichen Bauart der Ge-
bäude, der Verfügung beziehungsweiſe dem Ortsbaustatut vor-
behalten.
Art. 24. :
Zur Ableitung des Waſſers von Dächern, Balkonen, Schutz-
dächern u. s. w. gegen die Straßenseite kann durch das Orts-
bauſtatut oder durch Vorschrift der Polizeibehörde die Anbringung
von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden. ]
In gleicher Weiſe können über die unterirdiſche Ableitung
des Waſſers Bestimmungen gegeben werden. j
Bestehende Dachrinnen u. s. w., welche das Wasser auf die
Straße ausgießen, sind binnen einer von der Ortspolizeibehörde
zu bestimmenden angemessenen Frist abzuändern. Ö
Art. 25.
Ausgüsſe aus Küchen u. s. w. dürfen nicht an der gegen
Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seite der Gebäude an-
gebracht ſein.
An den Nebenſeiten der Gebäude sind solche Ausgüſse, wenn
ſie von der Straße oder von öffentlichen Plätzen aus ſichtbar sind,
oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis
auf den Boden gehenden Röhren zu verſehen; doch kann in Orten