Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
   
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Verfügung des Ministeriums des Innern, in 
Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877 
(Reg.-Bl. S. 144). 
Auf Grund des g 368 Nr. 8 des Strafgeſeßbuchs für das 
Deutsche Reich werden unter gleichzeitiger Hinweiſung auf die Be... 
stimmungen der Feuerpolizeiordnung vom 21. Dezember 1876 
(Reg.-Blatt S. 513), insbesondere g 1 bis 38, § 7 Absatz 1, 2 
und 4, g 8, § 23, g 35 und 36, in Betreff der Reibfeuerzeuge 
nachſtehende besondere Vorſchriften ertheilt : 
§ 1. 
Für die Verſendung müssen die Reibfeuerzeuge und sonstige 
ähnliche Zündmittel in den Portionen, wie sie zum Kleinverkauf 
kommen, in gut ſchließende unmangelhafte Hülſen von Holz odr 
ſtarkem Papier gebracht, mit den Hülsen in gut ſchließende höl- 
zerne Kisten von mindestens 2 Centimeter Dicke verpackt und die 
leeren Zwiſchenräume in den Kisten mit lockeren weichen Mate- 
rialien, wie trockenem Sägmehl, Kleie und dergleichen ausgefüllt. 
werden. 
Der Frachtfuhrmann ist auf die Feuergefährlichkeit der Waare f 
aufmerkſam zu machen und es iſt auf den Kisten und in dem i 
Ladſchein der Inhalt durch das Wort „Reibfeuerzeuge“ zu be- M 
zeichnen. 
§ 2. 
Bei dem Kleinverkauf sind die Zündmittel in den in § 1 
vorgeſchriebenen Hülsen zum Verkauf zu bringen. 
  
  
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