Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

    
    
RV]. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Kaminf eg erordnung, vom 
3. Oktober 1876 (Reg.-Bl. S. 385). 
Unter Bezugnahme auf §§ 39, 47 und 77 der deutſchen 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, sowie auf g 15 der Ver- 
fügung vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt S. 344) wird hien. 
mit an Stelle der Ministerial-Verfügung vom 27. Mai 1868 
(Reg.-Blatt S. 263) Nachſstehendes verfügt: 
§ 1. | 
Die Kehrbezirke der Kaminfeger werden durch die Amts- | 
verſammlung festgesſeßztt; nur den für bestimmte Kehrbezirke an- | 
gestellten Kaminfegern steht die ſelbstsſtändige Ausübung des Kamin- ] 
fegergewerbes zu. ] 
  
§ 2. 
Zu Aufhebung oder Veränderung der bestehenden Kamin- E 
feger-Kehrbezirke sind die K. Kreisregierungen befugt, ohne daß 
den Bezirkskaminfegern ein Widerſpruchsrecht oder ein Anspruch ] 
auf Entſchädigung zusteht. (§ 39 der deutſchen Gewerbeordnung). 
§ 3. 
Die Kaminfeger werden für die Kehrbezirke von der Amls- 
versammlung in widerruflicher Weiſe angestellt (vergl. § 4). 
Die Amtsverſammlung hat vor der Besetzung einer erledigtett 
Stelle einen öffentlichen Bewerberaufruf zu erlaſſen und sich der
	        

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