RV].
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Kaminf eg erordnung, vom
3. Oktober 1876 (Reg.-Bl. S. 385).
Unter Bezugnahme auf §§ 39, 47 und 77 der deutſchen
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, sowie auf g 15 der Ver-
fügung vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Blatt S. 344) wird hien.
mit an Stelle der Ministerial-Verfügung vom 27. Mai 1868
(Reg.-Blatt S. 263) Nachſstehendes verfügt:
§ 1. |
Die Kehrbezirke der Kaminfeger werden durch die Amts- |
verſammlung festgesſeßztt; nur den für bestimmte Kehrbezirke an- |
gestellten Kaminfegern steht die ſelbstsſtändige Ausübung des Kamin- ]
fegergewerbes zu. ]
§ 2.
Zu Aufhebung oder Veränderung der bestehenden Kamin- E
feger-Kehrbezirke sind die K. Kreisregierungen befugt, ohne daß
den Bezirkskaminfegern ein Widerſpruchsrecht oder ein Anspruch ]
auf Entſchädigung zusteht. (§ 39 der deutſchen Gewerbeordnung).
§ 3.
Die Kaminfeger werden für die Kehrbezirke von der Amls-
versammlung in widerruflicher Weiſe angestellt (vergl. § 4).
Die Amtsverſammlung hat vor der Besetzung einer erledigtett
Stelle einen öffentlichen Bewerberaufruf zu erlaſſen und sich der