I. Bau- Ord. Art. 26 u. 27. 13
oder für Ortstheile, wo vorherrſchend landwirthſchaftlicher Betrieb
iſt, durch das Ortsbauſtatut oder polizeiliche Verfügung eine Aus-
nahme gemacht werden.
Art. 26.
Abtritte dürfen auf einer gegen Straßen und öffentliche Plätze
gerichteten Gebäudeseite weder im Innern, noch an der Außen-
wand angebracht werden.
Auf Nebenseiten der Gebäude sind Abtritte nur dann ge-
stattet, wenn sie nicht von der Straße oder öffentlichen Plätzen
aus störend in die Augen fallen.
Der polizeilichen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbau-
statut bleibt überlaſſen, in Orten und für Ortstheile, wo vor-
herrſchend Landwirthſchaft betrieben wird, von den Bestimmungen
des Abſ. 2 eine Ausnahme zu machen.
Der allgemeinen Verfügung, beziehungsweiſe dem Ortsbau-
statut bleibt überlaſſen, in Beziehung auf die Einrichtung und
Entleerung der Abtritte im Interesse der öffentlichen Geſundheit
und Reinlichkeit die entsprechenden weiteren Vorſchriften zu er-
theilen. Gegen die Einführung eines neuen Systems der Abtritte
und der Wegſchaffung ihres Inhalts kann eine auf das Eigen-
thum der Abfallstoffe gegründete Einwendung nicht erhoben werden.
Art. 27.
Ausnahmen von den Vorſchriften des Art. 25 Abſ. 1 und
Art. 26 Abſ. 1 und 2 können bei Neubauten unter angemessenen
Vorschriften dann zugelaſſen werden, wenn eine dem Bedürfnisse
entſprechende Eintheilung der Gelasse auf andere Weiſe nicht mög-
lich ist.
Bestehende Einrichtungen sind nach den Vorschriften der
Art. 25 und 26 Abs. 1 und 2 ahzuändern, sobald dies erheb-
liche polizeiliche Gründe erheiſchen.