XVII.
Kaiserl. Verordnung über das gewerbsmäßige
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40).
Wir Vilßelm,
von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des Ge-
setzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen *) nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
ß 1.
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro-
leum, welches, unter einem Barometerstande von 760 mm, ſchon
bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundert-
theiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, iſt
nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender
*) Der oben angeführte § 5 lautet: „Für das Reich können
durch Kaiserliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths
zu! Gthrpe der Gesundheit Vorschriften erlaſſen werden, welche
erbieten :
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro-
leum von einer beſtimmten Beſchaffenheit.