Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
XVII. 
Kaiserl. Verordnung über das gewerbsmäßige 
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40). 
Wir Vilßelm, 
von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des Ge- 
setzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen *) nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
ß 1. 
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro- 
leum, welches, unter einem Barometerstande von 760 mm, ſchon 
bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundert- 
theiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, iſt 
nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender 
*) Der oben angeführte § 5 lautet: „Für das Reich können 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths 
zu! Gthrpe der Gesundheit Vorschriften erlaſſen werden, welche 
erbieten : 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro- 
leum von einer beſtimmten Beſchaffenheit. 
  
  
  
 
	        
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