I, Bau- Ord. Art. 28, 29 U. 830.
Art. 28.
Jeder Bau muß so angelegt werden, daß im Falle eines
Brandes für die Feuerlöſch- und Rettungsanſtalten der erforder-
liche Raum gegeben ist und entsprechende Zugänglichkeit besteht.
Außerdem sind für die Entfernung der Gebäude von ein-
ander im Allgemeinen nur. die Beſtimmungen der Art. 9, 30 und
39 Abs. 2 und die Vorschriften über die Bauart der Gebäude
(Art. 37, 40, 41, 43) maßgebend. J
Den Ortsbauſtatuten bleibt übrigens vorbehalten, außer den
Falle des Art. 30 Abs. 1 insoweit, als allgemeine polizeiliche
Rücksichten es erfordern, in Beziehung auf die Gebäudeabsſtände
und deren Größe weitere Bestimmungen zu treffen, welche das in
diesem Gesetze vorgeſchriebene Maß überschreiten. J
Durch die Ortsbauſtatuten können für die Errichtung, Zu-
gänglichkeit, Stellung, Bauart und Größe der Hintergebäude Be-
stimmungen getroffen werden.
Art. 29.
Sind in einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebäuden
ohne Unterſchied der Bauart derselben vorgeſchrieben waren, zwei
benachbarte Gebäude dieser Vorschrift gemäß erbaut worden, so
darf, wenn auch eine ſolche polizeiliche Vorschrift nicht mehr be-
ſteht, der durch den Abstand entstandene Zwischenraum nur inſo-
weit überbaut werden, als daraus den Eigenthümern der benach-
barten Gebäude nach Ermessen der Polizeibehörde kein erheblicher
Nachtheil erwächst. '
Art. '30.
Die Gemeindebehörden können durch Ortsbauſtatuten darüber
Bestimmung treffen, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu
Anlagen der in § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung erwähnten Art _
zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen
entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu- J
zulassen sind.