Volltext: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Alphabetiſches Sachregiſter. 251. 
Aus w ech s lung einer Umfaſſungswandung anzuzeigen 34. 
Außenwand eines Hauſes oder Stockwerks, wann deren Aus- 
beſſerung ohne Anzeige zulässig 88. - wann deren Neuher- 
stellung einer Erneuerung des Gebäudes gleichzuachten 54. 
Aus steckung der Baupläyhe 37. 
B. 
Bachb ett, Ableitung übelriechender Flüssigkeiten 6. 
Back ö f en der Bäcker 121. der Conditoren 121. — im Freien, 
Anzeige von deren Errichtung, Erneuerung oder Ver- 
änderung 34; nähere Vorſchriften 109. ~ in Gebäuden, für 
den Hausbedarf, Anzeige von deren Errichtung, Erneuerung 
oder Veränderung 84; nähere Vorschriften 108, 109. 
Gemeindeback-öfen 121. 
Backsteine, hohle 99, 125, 126. 
Bäcker, deren Backöfen 121. 
Bäume auf den Straßen 56. ~ Ueberhang und Abſtand 29 ff. 
Bahnhöfe, Bauten in der Nähe 48, 92. 
Balkenfächer (Stich- und) 19. 
Balkone ſ. Altanen. 
Bandhecken 29. 
Bandſtämme 29. 
Barn, Abscheidung vom Wohnraum 78. 
Bauangelegenheiten, Beschleunigung 93. 
Bauanlagen, neue, gute Verbindung 48. 
Bauanzeigen, Verjährung 40. — Verpflichtung dazu 88 bis 35, 
37, 86. 
Bauarbeiten, welche ohne Anzeige ausgeführt werden dürfen 
32, 35. – Verwendung von Feuer oder Glut 203. ~ Vor- 
kehrungen gegen Schaden 10, ö7. 
Bauausführung, Anzeige 33, 35, 37, 88, 95. 
tigung 40, 94. ~ Vor Ertheilung des polizeilichen Erkennt- 
niſſes 35. – Gebäude hiezu 9. ~ Sicherung derſelben an 
Ortsſtraßen 7, 56. ~ Sicherheitsmaßregeln 15, 57. – 
Üebertretung der allgemein anerkannten Regeln der Bau- 
kunst 241; der angeordneten Sicherheitsmaßregeln 242. 
Baudenkmale, alterthümliche, Berücksichtigung bei den Orts- 
bauplänen 48. 
Baueigenthümer, Verantwortlichkeit 10, 241. ~ Verfehlungen 
41, 242. 
  
  
 
	        
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