Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

]. Bau- Ord. Art. 42, 43, 44 U. 45. 19 
Art. 42. 
Bauten auf Freipfoſten ohne Scheidewände im Hohlraum 
(Schuppen) können auf den Seiten offen bleiben oder mit Latten 
und dergl. abgeschloſſen werden, soferne und so lange keine feuer- 
polizeilichen Bedenken entgegenstehen. 
Für Balkone, Altanen, Gallerien, Gänge und Treppen an 
den Außenſeiten der Gebäude sind die feuerpolizeilichen Rückſichten 
gleichfalls zu wahren. 
Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeſchloſſener 
Wandungen nur da unterbleiben, wo nach dem Ermesſen der 
Polizeibehörde ein Bedenken nicht entgegensteht. 
Art. 43. 
Die Bedachung der Gebäude ist insoweit von feuersicherem 
Material herzustellen, als nicht besondere Umstände ein anderes 
Material ungefährlich erscheinen laſſen, oder mit Rücksicht auf 
besondere örtliche Verhältnisse die Herstellung von Stroh- und 
Landerdächern ein Bedürfniß bildet und der Abstand von anderen 
Gebäuden (vergl. Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise der Eigen- 
thumsgrenze (vergl. Art. 38) allseitig mindestens 4,5 Meter be- 
trägt, auch solchen Dächern in einzelnen Fällen keine beſondere 
feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
Art. 44. 
Steile Dächer müssen inſoweit, als es die Sicherheit er- 
fordert, mit Schutbrettern verſehen werden. 
Art. 45. 
Alle Thür- und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der 
Gebäude . und alle Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren, 
Läden, Fenstern oder ſonstigen Verſchlüssen zu versehen. 
Die Räume zwiſchen Bedachung und Umfassungswandungen 
(Stich- und Balkenfächer) und diejenigen zwiſchen den Balken und 
 
	        

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