]. Bau- Ord. Art. 42, 43, 44 U. 45. 19
Art. 42.
Bauten auf Freipfoſten ohne Scheidewände im Hohlraum
(Schuppen) können auf den Seiten offen bleiben oder mit Latten
und dergl. abgeschloſſen werden, soferne und so lange keine feuer-
polizeilichen Bedenken entgegenstehen.
Für Balkone, Altanen, Gallerien, Gänge und Treppen an
den Außenſeiten der Gebäude sind die feuerpolizeilichen Rückſichten
gleichfalls zu wahren.
Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeſchloſſener
Wandungen nur da unterbleiben, wo nach dem Ermesſen der
Polizeibehörde ein Bedenken nicht entgegensteht.
Art. 43.
Die Bedachung der Gebäude ist insoweit von feuersicherem
Material herzustellen, als nicht besondere Umstände ein anderes
Material ungefährlich erscheinen laſſen, oder mit Rücksicht auf
besondere örtliche Verhältnisse die Herstellung von Stroh- und
Landerdächern ein Bedürfniß bildet und der Abstand von anderen
Gebäuden (vergl. Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise der Eigen-
thumsgrenze (vergl. Art. 38) allseitig mindestens 4,5 Meter be-
trägt, auch solchen Dächern in einzelnen Fällen keine beſondere
feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.
Art. 44.
Steile Dächer müssen inſoweit, als es die Sicherheit er-
fordert, mit Schutbrettern verſehen werden.
Art. 45.
Alle Thür- und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der
Gebäude . und alle Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren,
Läden, Fenstern oder ſonstigen Verſchlüssen zu versehen.
Die Räume zwiſchen Bedachung und Umfassungswandungen
(Stich- und Balkenfächer) und diejenigen zwiſchen den Balken und