I. Bau-Ord. Art. 91 u. 92.
Art. 91.
Wird ein für zuläßig erkanntes Bauwesſen binnen zwei
Jahren von dem Ablaufe der in Art. 78 bestimmten Frist, be-
ziehungsweiſe von dem Eintritte der Endgiltigkeit des bezüglichen
polizeilichen Erkenntnisses an gerechnet, nicht in Angriff genommen,
ſo tritt die Anzeige von dem Bauvorhaben, beziehungsweise das
betreffende polizeiliche Erkenntniß außer Wirkung.
Art. 92.
Die Beaufsichtigung der vorſchriftsmäßigen Ausführung der
Bauwesen liegt zunächſt dem damit beauftragten Bauſchau-
ft ' ravtsbaztedinice: hat die Oberaufsicht über alle
Bauausführungen im Bezirke. ;
ung ist auch die Erklärung des Rekurrenten zu Protokoll zulässig,
daß er zu Begründung des Rekurses auf die bisherigen Verhand-
lungen sich berufe. 1
Die Anmeldung und Ausführung des Rekursſes hat bei der
eröffnenden Behörde zu geſchehen. Erfolgt die Eröffnung im Wege
der Reguisſition, ſo kann die Anmeldung und Ausführung des Re-
kurſes bei der erſuchten und bei der erfuchenden Behörde geschehen.
Die in Abs. 3 bezeichneten Fristen sind unerſtrecklich; die Ver-
ſäumung jeder derselben zieht den Verlust des Rekursrechts nach
ſich. Dieselbe Folge hat die Umgehung der in Abſ. 4 bezeichneten
Behörde bei der Anmeldung des Rekurses. y
Cine Rekursbelehrung findet nicht statt. s
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Fristen findet im Fall unversſchuldeter Verhinderung statt. E
entſcheidet hierüber die Rekursſtelle. J
Soweit nach Art. 18 gegen die Entscheidung der oberſten Ver-
waltungsbehörde eine Beſchwerde an den Verwaltungsgerichtshos
ſtatthaft iſt, beträgt die Frist zur Erhebung derselben fünfzehn Tage."
Der Art. 18 des angeführten Gesetzes lautet:
„Außerdem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof vorbehält-
lich der hienach bezeichneten Ausnahme über Beſchwerden gegen