Volltext : Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

]. Bau-Ord. Art. 93. 41

Art. 93.

Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 79
und gegen die baupolizeilichen Vorſchriften (Art. 20) ziehen für
die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die
einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches Anwendung
 finden, Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft
bis zu ſechs Wochen nach ſich.
Zuſtändig zur Unterſuchung und beziehungsweiſe zur Aburtheilung
 dieser Uebertretungen sind innerhalb der Grenzen ihrer
Strafbefugniß die in den Art. 59, 62 und 63 des Geseßes vom
27. December 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts
bei Einführung des Strafgesſetzbuchs für das deutſche Reich, genannten
 Behörden, und zwar die in Art. 59 genannten, soweit
es ſich um einen der Genehmigung der Ortsbehörden unterliegenden
 Bau u. s. w. handelt. *)

 

 

Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn
Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein oder eine Korporation,
 behauptet, daß die ergangene auf Gründe des öffentlichen
Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet
 und daß er hiedurch in einem ihm zuſtehenden Recht verletzt
 oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belaſtet sei.
Ausgeschlossen iſt diese Beſchwerde, wenn und soweit die Verwaltungsbehörden
 durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu verfüget
 éemchtigt fd: lrUtet
Art. 15 a. a. O. lautet:
_ yDie Beſchwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 13)
findet nicht statt:
1) in denjenigen Fällen, in welchen vermöge besonderer gesetzlicher
 Beſtimmung einer Verwaltungsbehörde oder anderen
Organen die entgiltige Entscheidung zugewiesen ist;
2) gegen Verfügungen der Gerichte;
3) gegen Verfügungen der Dienstaufsſichtsbehörde, hinsichtlich der
amtlichen Befugniſſe und Obliegenheiten der öffentlichen
Diener, sowie hinsichtlich der Anrechnung von unſtändigen
Nebenbezügen durch dieselben.“
*) An die Stelle der oben angeführten Art. 59, 62 und 63
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 sind die Beſtimmungen von

 
            
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