Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

]. Bau-Ord. Art. 93. 41 
Art. 93. 
Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 79 
und gegen die baupolizeilichen Vorſchriften (Art. 20) ziehen für 
die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die 
einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches An- 
wendung finden, Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft 
bis zu ſechs Wochen nach ſich. 
Zuſtändig zur Unterſuchung und beziehungsweiſe zur Ab- 
urtheilung dieser Uebertretungen sind innerhalb der Grenzen ihrer 
Strafbefugniß die in den Art. 59, 62 und 63 des Geseßes vom 
27. December 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts 
bei Einführung des Strafgesſetzbuchs für das deutſche Reich, ge- 
nannten Behörden, und zwar die in Art. 59 genannten, soweit 
es ſich um einen der Genehmigung der Ortsbehörden unterliegen- 
den Bau u. s. w. handelt. *) 
  
  
Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn 
Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein oder eine Korpo- 
ration, behauptet, daß die ergangene auf Gründe des öffentlichen 
Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht be- 
gründet und daß er hiedurch in einem ihm zuſtehenden Recht ver- 
letzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belaſtet sei. 
Ausgeschlossen iſt diese Beſchwerde, wenn und soweit die Ver- 
waltungsbehörden durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu ver- 
füget éemchtigt fd: lrUtet 
Art. 15 a. a. O. lautet: 
_ yDie Beſchwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 13) 
findet nicht statt: 
1) in denjenigen Fällen, in welchen vermöge besonderer gesetz- 
licher Beſtimmung einer Verwaltungsbehörde oder anderen 
Organen die entgiltige Entscheidung zugewiesen ist; 
2) gegen Verfügungen der Gerichte; 
3) gegen Verfügungen der Dienstaufsſichtsbehörde, hinsichtlich der 
amtlichen Befugniſſe und Obliegenheiten der öffentlichen 
Diener, sowie hinsichtlich der Anrechnung von unſtändigen 
Nebenbezügen durch dieselben.“ 
*) An die Stelle der oben angeführten Art. 59, 62 und 63 
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 sind die Beſtimmungen von 
 
	        
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