]. Bau-Ord. Art. 93. 41
Art. 93.
Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 79
und gegen die baupolizeilichen Vorſchriften (Art. 20) ziehen für
die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die
einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches An-
wendung finden, Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft
bis zu ſechs Wochen nach ſich.
Zuſtändig zur Unterſuchung und beziehungsweiſe zur Ab-
urtheilung dieser Uebertretungen sind innerhalb der Grenzen ihrer
Strafbefugniß die in den Art. 59, 62 und 63 des Geseßes vom
27. December 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts
bei Einführung des Strafgesſetzbuchs für das deutſche Reich, ge-
nannten Behörden, und zwar die in Art. 59 genannten, soweit
es ſich um einen der Genehmigung der Ortsbehörden unterliegen-
den Bau u. s. w. handelt. *)
Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn
Jemand, sei es eine einzelne Person, ein Verein oder eine Korpo-
ration, behauptet, daß die ergangene auf Gründe des öffentlichen
Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht be-
gründet und daß er hiedurch in einem ihm zuſtehenden Recht ver-
letzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belaſtet sei.
Ausgeschlossen iſt diese Beſchwerde, wenn und soweit die Ver-
waltungsbehörden durch das Gesetz nach ihrem Ermessen zu ver-
füget éemchtigt fd: lrUtet
Art. 15 a. a. O. lautet:
_ yDie Beſchwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 13)
findet nicht statt:
1) in denjenigen Fällen, in welchen vermöge besonderer gesetz-
licher Beſtimmung einer Verwaltungsbehörde oder anderen
Organen die entgiltige Entscheidung zugewiesen ist;
2) gegen Verfügungen der Gerichte;
3) gegen Verfügungen der Dienstaufsſichtsbehörde, hinsichtlich der
amtlichen Befugniſſe und Obliegenheiten der öffentlichen
Diener, sowie hinsichtlich der Anrechnung von unſtändigen
Nebenbezügen durch dieselben.“
*) An die Stelle der oben angeführten Art. 59, 62 und 63
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 sind die Beſtimmungen von