Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

46 II. Minist.- Verf. vom 23. November 1882, 
31, Art. 33 Abſ. 4, Art. 34 Abſ. 3 und Art. 38), oder aus 
ſchließlich vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fället 
von Art. 9 Abſ. 1, Art. 19, 25, 28 Abſ. 1, Art. 33 Abj. 1 
3, 5, Art. 34 Abſ. 1, Art. 35, Art. 40 Abſ. 2 lit. a. e. Art. 41 
Abſ. 2, Art. 42 Abſ. 2, Art. 43, 44, 47, 49, 50 und 54 del 
Bau-Ordnung durch Ortsbauſtatuten auf so lang getroffen werde | 
als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung etwas Anderes 
unbedingt vorgeschrieben wird. 
Zu Art. 3 der Bauordnung. 
§ 2. 
Der Entwurf eines Ortsbauſtatuts, wie er aus den vor- 
läufigen Berathungen der bürgerlichen Kollegien hervorgegangett 
iſt, muß mit der geſeßlich gebotenen Aufforderung zur Geltend- 
machung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde 
erscheinendes Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder at 
einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich aufgelegt und dies 
auf eine der in der Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872 
(Reg.-Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden. 
Einwendungen gegen das Ortsbauſtatut können bei dent 
Ortsvorſteher oder einem von demſelben zu bezeichnenden Ger 
meindebeamten ſchriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklä . 
werden. 
Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern 
und bei dem Beſchluß über das Ortsbauſtatut angemessen zu ber 
rückſichtigen. 1 
Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbauſtatuts durch die 
Gemeindekollegien iſt dasſſelbe mit den Verhandlungen über die 
erhobenen Einwendungen und mit den sonst erforderlichen Er~ 
läuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich 
anzuzeigen, wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung 
bekannt gemacht werden ſoll. 
Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen 
Fällen, in welchen es sich um Forderungen der öffentlichen Ger 
 
	        

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