46 II. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
31, Art. 33 Abſ. 4, Art. 34 Abſ. 3 und Art. 38), oder aus
ſchließlich vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fället
von Art. 9 Abſ. 1, Art. 19, 25, 28 Abſ. 1, Art. 33 Abj. 1
3, 5, Art. 34 Abſ. 1, Art. 35, Art. 40 Abſ. 2 lit. a. e. Art. 41
Abſ. 2, Art. 42 Abſ. 2, Art. 43, 44, 47, 49, 50 und 54 del
Bau-Ordnung durch Ortsbauſtatuten auf so lang getroffen werde |
als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung etwas Anderes
unbedingt vorgeschrieben wird.
Zu Art. 3 der Bauordnung.
§ 2.
Der Entwurf eines Ortsbauſtatuts, wie er aus den vor-
läufigen Berathungen der bürgerlichen Kollegien hervorgegangett
iſt, muß mit der geſeßlich gebotenen Aufforderung zur Geltend-
machung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde
erscheinendes Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder at
einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich aufgelegt und dies
auf eine der in der Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872
(Reg.-Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden.
Einwendungen gegen das Ortsbauſtatut können bei dent
Ortsvorſteher oder einem von demſelben zu bezeichnenden Ger
meindebeamten ſchriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklä .
werden.
Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern
und bei dem Beſchluß über das Ortsbauſtatut angemessen zu ber
rückſichtigen. 1
Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbauſtatuts durch die
Gemeindekollegien iſt dasſſelbe mit den Verhandlungen über die
erhobenen Einwendungen und mit den sonst erforderlichen Er~
läuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich
anzuzeigen, wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung
bekannt gemacht werden ſoll.
Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen
Fällen, in welchen es sich um Forderungen der öffentlichen Ger