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62 II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882,
und vollständig zu reinigenden Behältern verſehen werden, aus
welchen die Auswurfstoffe weder nach der Straße laufen, noh
in Kellerräume oder Brunnengruben oder das Erdreich dringen
können. I
Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Um- |
faſîungswand derſelben zu legen und mit in's Freie führenden
Fenstern zu versehen. 1
Die Anbringung von über den Hausgrund vorſtehenden Ale
trittsgehäuſen, welche nur mit Bretterwänden umſchloſſen ſinh
iſt, soweit dieselben von der Straße aus ſichtbar ſind, nicht ge
ſtattet, vielmehr sind die Wände ſolcher Abtritte, unbeſchadet de
j Vorschrift des Art. 37 Abſ. 1 der Bau-Ordnung und des §$ 18
Ä dieser Verfügung zum mindesten in der durch Art. 39 der Baue
] Ordnung geforderten Bauart herzuſtellen. A
Unmittelbar aus dem Freien zu Abtritten führende Zuginge
ſind, sofern nicht aus besonderen Gründen eine andere Vorkehr
ſich rechtfertigt, mit von ſselbſt zufallenden Thüren zu versehen. J
Zu Art. 28 der Bau-Ordnung.
§ 23.
Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlöſch- und |
Rettungsgeräthſchaften iſt namentlich dafür zu sorgen, daß diean
den Straßen stehenden Gebäude auch an ihren Rückseiten zugänge
lich sind, und daß man den hinter dieſen Häuſern oder überhauut
entfernt von einer Straße oder einem öffentlichen Plat errichteten
Gebäuden im Falle eines Brandes gehörig beikommen kann. &8
ſind daher überall, wo nicht öffentliche Feuergaſſen beſtehen, ge
nügende Zu- und Durchfahrten von mindestens 2,1 m Breite un
2,6 m Höhe herzustellen und, soweit ein Bedürfniß für die Löſch
Anstalten vorliegt, zwischen den Vorder- und Hinterhäuſern, sowie
auch zwischen den letzteren angemessene, mit der Höhe der Gebäude
im Verhältniß stehende Zwiſchenräume offen zu laſſen. j
Bei Erneuerung von in eng zuſammengebauten Stadttheilen
gelegenen Vorder- oder Hintergebäuden, welche wegen der geringen