64. II. Minist.- Verf. vom 23. November 1882,
Letzteres gilt namentlich für Gebäude, welche sich an einen
geſchloſſenen Ort unmittelbar anreihen oder gegenüber von iſolirte.
Waldungen unter 30 Hektar.
§ 25.
Als Lager- und H o lz a b ſto ß p l ä z e im Sinne von
Art. 31 ſind insbesondere ſolche Plätze zu behandeln, welche für
die Dauer zur Unterbringung großer Vorräthe in der Weiſe ar
gelegt sind, daß sich daraus polizeiliche Gründe von allgemeiner
Bedeutung für die Forderung einer das gesetzliche Maß über- |
steigenden Entfernung neuer Bauten ergeben, wie dies bei den
Holzlager- und Abstoßplätzen des Staats oder von Korporationen
und bei den zum Zwecke der Fernhaltung von Feuermittheilug
an der hiefür geeigneten Oertlichkeit eingerichteten Lagerpläzen
für leicht entzündliche oder schwer löschbare Stoffe der Fall i..
§ 26. 1
Gebäude, welche eine Bedachung von Stroh oder Schindeln,
ſoweit solche zulässig ist, erhalten oder zur Zubereitung oder uf
bewahrung leicht entzündlicher und ſchwer löſchbarer Stoffe (vergl.
Art. 49 der Bau-Ordnung) benützt werden, deßgleichen Gebäude,
welche leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh, Garben, Futter
u. dergl. enthalten und auf einer gegen die Eisenbahn gekehrtn
Seite offen oder nur mit Latten und dergleichen abgeschloſſen
ſind, ſollen in der Regel von Eisenbahnlinien einen Abstand von
mindeſtens 35 m, Gebäude mit Lander- oder mit Bretterdächen
einen solchen von wenigstens 15 m einhalten. Außerdem soll biä
in der Nähe einer Eisenbahnlinie gelegenen Gebäuden die Her-
ſtellung bloßer Bretter- oder Lattenwände auf den gegen die Eisen-
bahn gekehrten Seiten nur insoweit zugelassen werden, als die-
ſelben mindeſtens 10 m von der nächſten Eiſenbahnſchiene ent-
fernt sind. Im Uebrigen ſollen Gebäude, welche neu errichtet
werden, mindeſtens 7 m von der nächſten Schiene entfernt
bleiben.