72 II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882,
ſpätesſtens im dritten Jahre nach ihrer Erbauung gehörig zu her-
blenden (vergl. Art. 46 Abs. 2 der Bau-Ordnung). [
Der Verblendung muß mindestens 25 mm dick sein, soweit
nicht im einzelnen Falle besondere Umstände Weiteres erfordern.
Der Verblendung ist bei Fachwerkswandungen, welche mil
gebrannten Steinen ausgemauert ſind, gleichzuachten, wenn die
Ausmauerung sorgfältig in den Fugen verstrichen und das Riegel:
holz mit einem guten Anſtrich verſehen wird.
§ 40.
Anstatt der Verblendung können die Außenseiten der Gebäude
auch mit Schiefer oder einem anderen feuerſicheren Material ver
kleidet werden. Vormauerung ist nur in der Art und in solcher
Höhe zulässig, wie es mit den ſicherheitspolizeilichen Anforderungeln
vereinbar ist. Ö
Zu Art. 40 und 41 der Bau-Ordnung.
§ 41.
Ueber die Zulässigkeit der Anbringung eines Bretter- oder
Schindelſchirms ist, soweit nicht Art. 40 Abs. 2 lit. ae od
Art. 41 Abſ. 2 zutrifft, im einzelnen Falle unter Berücksichtigung
der für die Gefahr einer Feuermittheilung im Brandfall maße
gebenden Umstände zu entscheiden. In der Regel sollen übrigens, J
falls nicht besondere Umstände die Forderung eines größeren Abe
ſtandes nothwendig machen, Vertäferungen nur insoweit zugelaſſet |
werden, als die Gebäudeseiten, auf welchen die Vertäferung ale
gebracht werden will, I
1) wenn letztere auf ausgemauertem Fachwerk hergestellt wird,
mindeſtens 5 m, J
2) wenn eine Vertäferung auf unausgemauertem Fachwerk in
Frage kommt, mindeſtens 10 m
mit ihren Dachvorſprüngen von den Dachvorſprüngen gegenüber:.
ſtehender Seiten anderer Gebäude beziehungsweise von der Eigen- J
thumsgrenze entfernt sind. J