Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

72 II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882, 
ſpätesſtens im dritten Jahre nach ihrer Erbauung gehörig zu her- 
blenden (vergl. Art. 46 Abs. 2 der Bau-Ordnung). [ 
Der Verblendung muß mindestens 25 mm dick sein, soweit 
nicht im einzelnen Falle besondere Umstände Weiteres erfordern. 
Der Verblendung ist bei Fachwerkswandungen, welche mil 
gebrannten Steinen ausgemauert ſind, gleichzuachten, wenn die 
Ausmauerung sorgfältig in den Fugen verstrichen und das Riegel: 
holz mit einem guten Anſtrich verſehen wird. 
§ 40. 
Anstatt der Verblendung können die Außenseiten der Gebäude 
auch mit Schiefer oder einem anderen feuerſicheren Material ver 
kleidet werden. Vormauerung ist nur in der Art und in solcher 
Höhe zulässig, wie es mit den ſicherheitspolizeilichen Anforderungeln 
vereinbar ist. Ö 
Zu Art. 40 und 41 der Bau-Ordnung. 
§ 41. 
Ueber die Zulässigkeit der Anbringung eines Bretter- oder 
Schindelſchirms ist, soweit nicht Art. 40 Abs. 2 lit. ae od 
Art. 41 Abſ. 2 zutrifft, im einzelnen Falle unter Berücksichtigung 
der für die Gefahr einer Feuermittheilung im Brandfall maße 
gebenden Umstände zu entscheiden. In der Regel sollen übrigens, J 
falls nicht besondere Umstände die Forderung eines größeren Abe 
ſtandes nothwendig machen, Vertäferungen nur insoweit zugelaſſet | 
werden, als die Gebäudeseiten, auf welchen die Vertäferung ale 
gebracht werden will, I 
1) wenn letztere auf ausgemauertem Fachwerk hergestellt wird, 
mindeſtens 5 m, J 
2) wenn eine Vertäferung auf unausgemauertem Fachwerk in 
Frage kommt, mindeſtens 10 m 
mit ihren Dachvorſprüngen von den Dachvorſprüngen gegenüber:. 
ſtehender Seiten anderer Gebäude beziehungsweise von der Eigen- J 
thumsgrenze entfernt sind. J 
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.