Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

    
    
   
   
   
   
   
   
   
   
    
   
   
      
  
  
4. 
or 
O 
I 
Bauordnung. ~ Fünfter Abſchnitt. 
h) die Vornahme anderer Bauten, deren Aus- 
führung nach den hiefür bestehenden besonderen 
Bestimmungen im einzelnen Falle durch die 
Baupolizeibehörde zu regeln ist, insbesondere 
die Erneuerung oder wesentliche Änderung von 
Einrichtungen, die mit den allgemeinen Vor- 
ſchriften in Widerspruch stehen; 
die Errichtung, Erneuerung und Veränderung von 
Stützmauern, Einfriedigungsmauern und anderen 
feſten Einfriedigungen auf Steinsockeln an Orts- 
ſtraßen und öffentlichen Wegen und Plätzen, an 
Baulinien oder in der Nähe von Gebäuden, die 
gleichzeitig ausgeführt werden sollen und der Ge- 
nehmigungspflicht unterstehen; 
. die Herſtelung und Veränderung von Kellern, 
Brunnen, Zisternen, Düngerstätten, Jauchen- und 
ähnlichen Gruben außerhalb von Gebäuden, ferner 
der mit Gebäuden in unmittelbarem Zuſammen- 
hange stehenden Stege, unterirdiſchen Wege und 
Waſserableitungskanäle, soweit sie nicht Beſtand- 
teile der Ortsstraßen bilden, innerhalb des ge- 
ſchloſſenen Wohnbezirts oder des Ortsbauplans 
oder in der Nähe von öffentlichen Wegen und 
Gewäſſsern, Eiſenbahnen und militäriſchen Befesti- 
gungen; 
. die Aushebung von Baugruben und die Vornahme 
von Abbrucharbeiten, wenn eine Stützung der 
Nachbargebäude oder eine Unterfangung ihrer 
Grundmauern erforderlich wird; 
.die nicht ohnehin genehmigungspflichtigen Ver- 
änderungen an bestehenden, zur Anwendung der 
Feuerlöſch- und Rettungsanſtalten notwendigen
	        

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