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I
Bauordnung. ~ Fünfter Abſchnitt.
h) die Vornahme anderer Bauten, deren Aus-
führung nach den hiefür bestehenden besonderen
Bestimmungen im einzelnen Falle durch die
Baupolizeibehörde zu regeln ist, insbesondere
die Erneuerung oder wesentliche Änderung von
Einrichtungen, die mit den allgemeinen Vor-
ſchriften in Widerspruch stehen;
die Errichtung, Erneuerung und Veränderung von
Stützmauern, Einfriedigungsmauern und anderen
feſten Einfriedigungen auf Steinsockeln an Orts-
ſtraßen und öffentlichen Wegen und Plätzen, an
Baulinien oder in der Nähe von Gebäuden, die
gleichzeitig ausgeführt werden sollen und der Ge-
nehmigungspflicht unterstehen;
. die Herſtelung und Veränderung von Kellern,
Brunnen, Zisternen, Düngerstätten, Jauchen- und
ähnlichen Gruben außerhalb von Gebäuden, ferner
der mit Gebäuden in unmittelbarem Zuſammen-
hange stehenden Stege, unterirdiſchen Wege und
Waſserableitungskanäle, soweit sie nicht Beſtand-
teile der Ortsstraßen bilden, innerhalb des ge-
ſchloſſenen Wohnbezirts oder des Ortsbauplans
oder in der Nähe von öffentlichen Wegen und
Gewäſſsern, Eiſenbahnen und militäriſchen Befesti-
gungen;
. die Aushebung von Baugruben und die Vornahme
von Abbrucharbeiten, wenn eine Stützung der
Nachbargebäude oder eine Unterfangung ihrer
Grundmauern erforderlich wird;
.die nicht ohnehin genehmigungspflichtigen Ver-
änderungen an bestehenden, zur Anwendung der
Feuerlöſch- und Rettungsanſtalten notwendigen