Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

(1) 
Artikel 121-128. 109 
a) das Oberamt oder der Bezirksrat 
in den Fällen des Art. 100 Nr. 1 
mit Ausnahme der in Art. 103 
Abſ. 2 Nr. 1 bezeichneten Bauten 1 bis b0 A, 
b) die Kreisregierung (Art. 106) . . 5 bis 100 A; 
2. für die wiederholte Genehmigung 
eines nach Nr. 1 ſportelpflichtigen 
Baues, deſſen frühere Genehmigung 
gemäß Art. 117 Abs. 1 außer Wirkung 
getreten iſt, und für die Genehmigung 
von Änderungen an genehmigten 
Plänen solcher Bauten (Art. 102 
Abs. 4) nicht mehr als die Hälfte der 
betreffenden Sportel; 
3. für die Genehmigung der Anlage 
oder Änderung einer Privatſtraße 
(Art.) .... „ «„ b 6- . 10 bis 400 M; 
4. für die Bewilligung der Befreiung 
von baupolizeilichen Vorſchriften 
(Art. 116), wenn hiefür in erſter In- 
ſtanz zuſtändig iſt 
a) das Oberamt, der Bezirksrat oder 
die Kreisregierung . . . . . - 5 bis 50 A, 
b) das Ministerium des Innern . . 10 bis 100 H; 
5. in Fällen der Abweisung eines der in Nr. 1 bis 4 
bezeichneten Geſuche nicht mehr als die Hälfte der 
betreffenden Sportel. 
Art. 123. 
Die Gemeinden können durch OErtsbauſatzung, 
soweit die Gemeindebehörde in Bauſachen zuſtändig 
  
 
	        

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