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Artikel 121-128. 109
a) das Oberamt oder der Bezirksrat
in den Fällen des Art. 100 Nr. 1
mit Ausnahme der in Art. 103
Abſ. 2 Nr. 1 bezeichneten Bauten 1 bis b0 A,
b) die Kreisregierung (Art. 106) . . 5 bis 100 A;
2. für die wiederholte Genehmigung
eines nach Nr. 1 ſportelpflichtigen
Baues, deſſen frühere Genehmigung
gemäß Art. 117 Abs. 1 außer Wirkung
getreten iſt, und für die Genehmigung
von Änderungen an genehmigten
Plänen solcher Bauten (Art. 102
Abs. 4) nicht mehr als die Hälfte der
betreffenden Sportel;
3. für die Genehmigung der Anlage
oder Änderung einer Privatſtraße
(Art.) .... „ «„ b 6- . 10 bis 400 M;
4. für die Bewilligung der Befreiung
von baupolizeilichen Vorſchriften
(Art. 116), wenn hiefür in erſter In-
ſtanz zuſtändig iſt
a) das Oberamt, der Bezirksrat oder
die Kreisregierung . . . . . - 5 bis 50 A,
b) das Ministerium des Innern . . 10 bis 100 H;
5. in Fällen der Abweisung eines der in Nr. 1 bis 4
bezeichneten Geſuche nicht mehr als die Hälfte der
betreffenden Sportel.
Art. 123.
Die Gemeinden können durch OErtsbauſatzung,
soweit die Gemeindebehörde in Bauſachen zuſtändig