Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

  
Bauordnung. 
Vom 28. Juli 1910. 
Wilhelm 11,, von Gottes Gnaden König von 
Württemberg, 
Nach Anhörung Unſeres Staatsminiſteriums 
und unter Zuſtimmung Unserer getrenen Stände 
verordnen W i r, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Bauberechtigung und Bauvorschriften im all- 
gemeinen. 
Art. 1. 
(1) Die privatrechtliche Befugnis, auf einem Grund- 
stück zu bauen, unterliegt nur den öffentlich-rechtlichen 
Beſchränkungen, die durch Geſet festgestellt sind. Als 
Gesetz gilt jede Rechtsnorm. 
Durch Verordnung können rechtsverbindliche Be- 
stimmungen auf dem durch die Bauordnung geregelten 
Gebiet nur getroffen werden, ſoweit es in dieſem Geſet 
; ausdrücklich für zuläſsig erklärt iſt. 
(3) Unter einer in dieſem Gesetz für zulässig erklärten 
polizeilichen Vorschrift ist, falls sie nicht als allgemeine 
Bauordnung. 1 
(2) 
  
 
	        

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