Bauordnung.
Vom 28. Juli 1910.
Wilhelm 11,, von Gottes Gnaden König von
Württemberg,
Nach Anhörung Unſeres Staatsminiſteriums
und unter Zuſtimmung Unserer getrenen Stände
verordnen W i r, was folgt:
Erster Abschnitt.
Bauberechtigung und Bauvorschriften im all-
gemeinen.
Art. 1.
(1) Die privatrechtliche Befugnis, auf einem Grund-
stück zu bauen, unterliegt nur den öffentlich-rechtlichen
Beſchränkungen, die durch Geſet festgestellt sind. Als
Gesetz gilt jede Rechtsnorm.
Durch Verordnung können rechtsverbindliche Be-
stimmungen auf dem durch die Bauordnung geregelten
Gebiet nur getroffen werden, ſoweit es in dieſem Geſet
; ausdrücklich für zuläſsig erklärt iſt.
(3) Unter einer in dieſem Gesetz für zulässig erklärten
polizeilichen Vorschrift ist, falls sie nicht als allgemeine
Bauordnung. 1
(2)