§§ 5-6. 119
Abs. 4 von der Bebauung ganz oder teilweiſe ausgeſchloſſenen
Flächen ſind mit grüner Farbe anzulegen,
die nach Ar Abs. 2 für die ſpätere Heranziehung
zum Verkehrsraum der Straße beſtimmten Vorgärten
und Vorplätze mit grüner Farbe zu ſchraffieren.
(2)1 Die Schriftzeichen und Zahlen ſind für den bestchenden
Zuſtand ſchwarz, für den genehmigten Beſtand
braun
Aufhebunge
ür die neuen Festſtellungen rot und für
jelb einzuſchreiben.
() Die Hö ollen in der Regel auf Normal-Null
(Nullpunkt des Amsterdamer Pegels) bezogen werden.
(51) Die Höhenlage der Straßen ist an den Straßenkreuzungen
und an allen Stellen, an denen sich das
Gefäll ändert, in der Straßenachſe anzugeben.
(61 Außer der Höhenlage ſind die Gefällverhältnisse der
Straßen, in Prozenten ausgedrückt, im Lageplan einzuſchreiben,
wobei die Richtung des Gefälls mit einem
Pfeil zu bezeichnen iſt.
(7) Die neu fesſtzuſtellenden Straßen und Plätze ſind
im Lageplan zu benennen oder durch Zahlen oder
Buchſtaben zu bezeichnen.
§ 6.
(11 HVei unregelmäßigem Gelände und bei Plänen von
größerer Ausdehnung sind zu dem Lageplan Längenprofile
der neuen Straßen und Plähe und, wo es zur
Verdeutlichung der Sachlage erforderlich ist, auch
Querprofile anzufertigen.
(2) Die Längenprofile sind in der Richtung der
Straßenachſe, die Querprofile ſenkrecht zu ihr aufzunehmen,
ſo daß die Höhenlage der beſtehenden und der