Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

    
     
A Bauordnung. – Zweiter Abschnitt. 
   
Bei der Entſchließung über die Genehmigung iſt über 
die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen zu 
entſcheiden und es iſt ihnen eine ablehnende Entſchei- 
dung unter Angabe der Gründe zu eröffnen. 
Art. 3. 
(1) Nach ihrer Genehmigung iſt die Ortsbauſatzung 
in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Mit der 
Bekanntmachung tritt die Ortsbauſatzung in Wirksam- 
keit, wenn nicht in ihr ſelbſt ein späterer Zeitpunkt 
hiefür feſtgeſetzt wird. 
(2) Die näheren Beſtimmungen über das Verfahren 
bei Festſtellung oder Aufhebung einer Ortsbauſatzung 
werden im Verordnungsweg getroffen. 
Art. 6. 
Wird die Genehmigung einer Ortsbauſatung oder 
ihrer Aufhebung unter Bezugnahme auf ihre Geset- 
widrigkeit von dem Ministerium des Innern versagt, 
ſo ſteht dem Gemeinderat die Rechtsbeſchwerde zu. Vor 
einer Abänderung der angefochtenen Entſcheidung sind 
von dem Verwaltungsgerichtshof diejenigen zu hören, 
die Einwendungen gegen die Beſchlüſſe der Gemeinde- 
kollegien erhoben haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Anlage der Orte und Ortsstraßen. 
Art. 7. 
(1) Dem Gemeinderat liegt ob, auf Grund ſachver- 
ständiger Beratung nach Bedürſnis neue Ortsbaupläne 
feſtzuſtellen und beſtehende Ortsbaupläne abzuändern. 
Die Beſchlüſsſe des Gemeinderats, vor deren Faſsung in 
zuſammengeſeßten Gemeinden die gesetzlichen Ver- 
 
	        

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