A Bauordnung. – Zweiter Abschnitt.
Bei der Entſchließung über die Genehmigung iſt über
die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen zu
entſcheiden und es iſt ihnen eine ablehnende Entſchei-
dung unter Angabe der Gründe zu eröffnen.
Art. 3.
(1) Nach ihrer Genehmigung iſt die Ortsbauſatzung
in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Mit der
Bekanntmachung tritt die Ortsbauſatzung in Wirksam-
keit, wenn nicht in ihr ſelbſt ein späterer Zeitpunkt
hiefür feſtgeſetzt wird.
(2) Die näheren Beſtimmungen über das Verfahren
bei Festſtellung oder Aufhebung einer Ortsbauſatzung
werden im Verordnungsweg getroffen.
Art. 6.
Wird die Genehmigung einer Ortsbauſatung oder
ihrer Aufhebung unter Bezugnahme auf ihre Geset-
widrigkeit von dem Ministerium des Innern versagt,
ſo ſteht dem Gemeinderat die Rechtsbeſchwerde zu. Vor
einer Abänderung der angefochtenen Entſcheidung sind
von dem Verwaltungsgerichtshof diejenigen zu hören,
die Einwendungen gegen die Beſchlüſſe der Gemeinde-
kollegien erhoben haben.
Zweiter Abschnitt.
Anlage der Orte und Ortsstraßen.
Art. 7.
(1) Dem Gemeinderat liegt ob, auf Grund ſachver-
ständiger Beratung nach Bedürſnis neue Ortsbaupläne
feſtzuſtellen und beſtehende Ortsbaupläne abzuändern.
Die Beſchlüſsſe des Gemeinderats, vor deren Faſsung in
zuſammengeſeßten Gemeinden die gesetzlichen Ver-