6 Bauordnung. ~ Zweiter Abschnitt.
breite, noch wegen sonstiger öffentlicher Interessen von
der zuſtändigen Baupolizeibehörde (vergl. Art. 108
bis 106) für geboten erachtet wird. Unter Wahrung
dieser Rücksichten iſt in ländlichen Orten, sofern sie
weiträumig bebaut sind, wie auch auf Einzelwohnsitzen
von der Feststellung von Baulinien in der Regel Um-
gang zu nehmen.
Außer den zur Bebauung bestimmten Orts-
ſtraßen (Bauſtraßen) und öffentlichen Plätzen können
in den Ortsbauplan auch öffentliche Feuergaſſen und
zur Verbindung von Bauſtraßen und öffentlichen
Plätzen dienende Wege (Verbindungswege) aufge-
nommen werden.
Handlungen, die zur Vorbereitung der Fest-
stellung eines Ortsbauplans erforderlich sind, muß auf
Anordnung des Ortsvorstehers der Grundbesitzer gegen
Erſatz des etwa entstehenden Schadens, deſſen Betrag
nötigenfalls im Rechtsweg feſtzuſetzen iſt, geſchehen
laſſen. Über die Beſchwerde gegen die Anordnung des
Ortsvorstehers (Art. 115 Abs. 3 und 4) entscheidet das
Oberamt endgültig.
Art. 8.
Ist von den Gemeindekollegien ein Beſchluß über
die Feststellung eines neuen oder die Abänderung oder
Aufhebung eines bestehenden Ortsbauplans gefaßt
worden, so iſt der Plan öffentlich aufzulegen und dies
mit der Aufforderung an die Beteiligten öffentlich
bekanntzumachen, etwaige Einwendungen innerhalb
einer angemessenen, mindestens eine Woche betragenden
Friſt geltend zu machen. Die im Grundbuch einge-
tragenen Eigentümer der betroſsfenen Grundſtücke, so-