Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

       
   
  
   
     
    
    
   
      
    
  
    
   
   
    
   
      
6 Bauordnung. ~ Zweiter Abschnitt. 
breite, noch wegen sonstiger öffentlicher Interessen von 
der zuſtändigen Baupolizeibehörde (vergl. Art. 108 
bis 106) für geboten erachtet wird. Unter Wahrung 
dieser Rücksichten iſt in ländlichen Orten, sofern sie 
weiträumig bebaut sind, wie auch auf Einzelwohnsitzen 
von der Feststellung von Baulinien in der Regel Um- 
gang zu nehmen. 
Außer den zur Bebauung bestimmten Orts- 
ſtraßen (Bauſtraßen) und öffentlichen Plätzen können 
in den Ortsbauplan auch öffentliche Feuergaſſen und 
zur Verbindung von Bauſtraßen und öffentlichen 
Plätzen dienende Wege (Verbindungswege) aufge- 
nommen werden. 
Handlungen, die zur Vorbereitung der Fest- 
stellung eines Ortsbauplans erforderlich sind, muß auf 
Anordnung des Ortsvorstehers der Grundbesitzer gegen 
Erſatz des etwa entstehenden Schadens, deſſen Betrag 
nötigenfalls im Rechtsweg feſtzuſetzen iſt, geſchehen 
laſſen. Über die Beſchwerde gegen die Anordnung des 
Ortsvorstehers (Art. 115 Abs. 3 und 4) entscheidet das 
Oberamt endgültig. 
Art. 8. 
Ist von den Gemeindekollegien ein Beſchluß über 
die Feststellung eines neuen oder die Abänderung oder 
Aufhebung eines bestehenden Ortsbauplans gefaßt 
worden, so iſt der Plan öffentlich aufzulegen und dies 
mit der Aufforderung an die Beteiligten öffentlich 
bekanntzumachen, etwaige Einwendungen innerhalb 
einer angemessenen, mindestens eine Woche betragenden 
Friſt geltend zu machen. Die im Grundbuch einge- 
tragenen Eigentümer der betroſsfenen Grundſtücke, so- 
 
	        

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