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Artikel 10 u. 11. 9
nehmigung verſagende Entſcheidung des Bezirksrats
steht dem Gemeinderat die Beſchwerde zu.
Sind erhobene Beſchwerden erledigt und die
Friſten zur Erhebung von Beschwerden (Art. 115) abgelaufen,
so iſt der Ortsbauplan in der Gemeinde
öffentlich bekanntzumachen, im Fall der Feststellung
einer Baulinie von beſchränkter Ausdehnung (Art. 8
Abſ. 2) aber den bekannten Beteiligten zu eröffnen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung oder in dem
zuleßkt genannten Fall mit der Eröffnung gilt der
Ortsbauplan als festgestellt.
Die näheren Beſtimmungen über das Verfahren
werden im Verordnungsweg getroffen.
Die Einsicht des fesſtgeſtellten Ortsbauplans ſteht
jedem Beteiligten frei.
Urt. 11.
Bei der Festſtellung neuer und der Abänderung
beſtehender Ortsbaupläne oder Baulinien iſt den Anforderungen
der Gesundheit, des zu erwartenden Verkehrs
und der Feuersicherheit, ſowie des Wohnungsbedürfnisses
und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältniſſe
der Einwohner Rechnung zu tragen und zu dieſem
zweck insbesondere auch dafür zu sorgen, daß öffentliche
Plätze in angemessener Lage, Zahl, Art und Größe
vorgesehen und die Breite der Ortsstraßen, sowie die
Tiefe der Baublöcke den örtlichen Verhältnissen und
Bedürfnissen entſprechend abgestuft werden. Es iſt
darauf Bedacht zu nehmen, daß künſtleriſch oder geſchichtlich
wertvolle Bauten, Naturdenkmäler, Friedhöfe
und ſchöne Straßen- und Landſchaftsbilder erhalten
bleiben, ſowie daß mit der Bebauung neu geplanter