Beilage 2.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend den Schutz der Bauarbeiter.
Vom 10. Mai 1911 (RegBl. S. 149).
Auf Grund der Art. 32 Abs. 2, Art. 68 Abſ. 2, Art. 96
und 118 Abſ. 6, sowie Art. 119 Abſ. 2 der Bauordnung
vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird zum Schutze
der bei Bauten beſchäftigten Personen unter Hinweis
auf Art. 120 der Bauordnung, § 367 Nr. 14 des Strafgeſetzbuchs
und Art. 32 Nr. 5 des Landespolizeiſtrafgeſetzes
vom 27. Dezember 1871 (RegBl. S. 391)/4. Juli
1898 (RegBl. S. 149) nachstehendes verfügt:
§ 1.
(1) Bei der Erſtellung von Neubauten, bei umfangreicheren
An- und Umbauten, sowie bei größeren Abbrucharbeiten
iſt an leicht sichtbarer Stelle ein den Bestimmungen
des § 4 des Reichsgeſetßes über die Sicherung
der Bauforderungen vom 1. September 1909,
Reichs-Geseßbl. S. 449, entſprechender Anſchlag anzubringen.*)
*) Der angeführte § 4 des Reichsgeseßes vom 1. September
1909 lautet: Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet,
an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen,
welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen
ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigentümers
und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder