Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

  
Beilage. 3. 
Verſügung des Ministeriums des Junern, 
betresſend die Einrichtung und den Betrieb 
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in 
denen neben den Konditorwaren auch Bäcker- 
waren hergeſtellt werden. 
  
  
om 12. März 1909. (RegBl. S. 43.) 
Auf Grund des § 120 e Abſ. 2 der Gewerbeordnung 
und des Art. 32 Nr. 53 des Polizeiſtrafgeſeßes vom 
27. Dezember 1871 wird in Vollziehung einer im 
Bundesrat getroffenen Vereinbarung der Bundes- 
regierungen (Bundesratsbeſchluß vom 28. Juni 1906) 
hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von 
Bäctereien und ſolchen Konditoreien, in denen neben 
den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergeſtellt wer- 
den, nachſtehendes verfügt: 
§ 1. 
Der Jußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer 
als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden 
Erdboden liegen. 
Das Maß von 0,50 m kann auf 1 m erhöht werden, 
wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehen- 
der Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der 
Graben muß mindestens 1 m breit sein und mit ſeiner 
gut zu entwässernden Sohle mindeſtens 0,15 m tiefer 
als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. 
17 * 
    
  
  
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.