Beilage. 3.
Verſügung des Ministeriums des Junern,
betresſend die Einrichtung und den Betrieb
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in
denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren
hergeſtellt werden.
om 12. März 1909. (RegBl. S. 43.)
Auf Grund des § 120 e Abſ. 2 der Gewerbeordnung
und des Art. 32 Nr. 53 des Polizeiſtrafgeſeßes vom
27. Dezember 1871 wird in Vollziehung einer im
Bundesrat getroffenen Vereinbarung der Bundesregierungen
(Bundesratsbeſchluß vom 28. Juni 1906)
hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von
Bäctereien und ſolchen Konditoreien, in denen neben
den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergeſtellt werden,
nachſtehendes verfügt:
§ 1.
Der Jußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer
als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden
Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 m kann auf 1 m erhöht werden,
wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender
Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der
Graben muß mindestens 1 m breit sein und mit ſeiner
gut zu entwässernden Sohle mindeſtens 0,15 m tiefer
als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
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