Beilage. 3.
Verſügung des Ministeriums des Junern,
betresſend die Einrichtung und den Betrieb
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in
denen neben den Konditorwaren auch Bäcker-
waren hergeſtellt werden.
om 12. März 1909. (RegBl. S. 43.)
Auf Grund des § 120 e Abſ. 2 der Gewerbeordnung
und des Art. 32 Nr. 53 des Polizeiſtrafgeſeßes vom
27. Dezember 1871 wird in Vollziehung einer im
Bundesrat getroffenen Vereinbarung der Bundes-
regierungen (Bundesratsbeſchluß vom 28. Juni 1906)
hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von
Bäctereien und ſolchen Konditoreien, in denen neben
den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergeſtellt wer-
den, nachſtehendes verfügt:
§ 1.
Der Jußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer
als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden
Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 m kann auf 1 m erhöht werden,
wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehen-
der Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der
Graben muß mindestens 1 m breit sein und mit ſeiner
gut zu entwässernden Sohle mindeſtens 0,15 m tiefer
als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
17 *