Veilage 4.
Erlaß des K. Ministeriums des Junern,
betreffend Berechuuugsgrundlagen für die
ſtatiſche Unterſuchung von Hochbauten.
Vom 30. Juni 1910. Nr. 3517. (Amtsbl. S. 361.)
Soweit bei der Behandlung von Baugeſuchen für
die Baupolizeibehörden die Notwendigkeit sich ergibt,
von den Bauenden gemäß § 67 Abſ. 5 der Vollzugs-
verfügung zur Bauordnung den Nachweis ausreichen-
der Sicherheit zu verlangen, haben die Baupolizei-
behörden bei der Prüfung dieſer Nachweiſe bis auf
weiteres die vom K. Preuß. Miniſter der öffentlichen
Arbeiten am 31. Januar ds. Js. herausgegebenen und
im Anschluß an gegenwärtigen Erlaß unten abge-
druckten „Berechnungsgrundlagen für die statische
Unterſuchung von Hochbauten“ zur Richtſchnur zu
nehmen. Von der bei Nr. 97 der Berechnungsgrund-
lagen bezüglich der Beanspruchung des Eiſens vorge-
sehenen Ausnahmebefugnis darf aber nur mit Zu-
stimmung des Ministeriums Gebrauch gemacht werden.
Bemerkt wird, daß die Berechnungsgrundlagen
auszugsweiſe den Inhalt von ausführlichen Bestim-
mungen wiedergeben, die über die bei Hochbauten an-
zunehmenden Belaſtungen und die Beanspruchungen
der Bauſtoffe für das Königreich Preußen auf Grund
der geſammelten Erfahrungen neuerdings ausgear-
beitet und vom K. Preuß. Minister der öffentlichen