Beilage 5.
Erlaß des K. Ministeriums des Junern,
betreſffend die Ausführung von Konſtruktionen
aus Eisenbeton bei Hochbauten.
Vom 24. März 1909. Nr. 5295 08. (Amtsbl. S. 121.)
Die immer häufigere Verwendung des Eiſenbetons
zur Ausführung von Hochbauten gibt dem Ministerium
Veranlaſſung, den Baupolizeibehörden für die Be-
handlung von Baugeſuchen, bei denen es sich um die
Genehmigung von Eiſenbetonkonſtruktionen handelt,
nachſtehende Anweisung zu erteilen:
1. Bei Eiſenbetonkonstruktionen zu Hochbauten wird
ſich für die das Baugesuch prüfende Baupolizei-
behörde in der Regel die Notwendigkeit ergeben,
von den Bauenden gemäß § 67 Abſ. 5 *) der Vollz.-
Verfg. zur Bauordnung den Nachweis ausreichen-
der Sicherheit zu verlangen.
2. Für die Berechnung, Ausführung und Prüfung
von Eisenbetonkonstruktionen bei Hochbauten sind
vorläufig und insolange, bis die in Aussicht ge-
nommene Erlaſſung von für das ganze Deutſche
Reich einheitlichen Vorschriften hierüber verwirk-
licht iſt, die vom K. Preuß. Ministerium der
öffentlichen Arbeiten herausgegebenen und im
Anschluß an gegenwärtigen Erlaß unten abge-
*) Jettt § 48 Abs. 1.