Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

(1) 
(2) 
Veilage 6. 
Verfügung des Ministeriums des Innern 
über Exploſions- und Verbrennungsmotoren. 
Vom l1. April 1911 (RegBl. S. 66]. 
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung 
vom W. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird über die Auf- 
stellung feststehender Kraftmaſchinen, die durch die 
Exploſion oder Verbrennung leicht entzündlicher Stoffe, 
wie Gas, Petroleum, Benzin, Spiritus und dergl. be- 
trieben werden (Exploſsions- und Verbrennungs- 
motoren), nachſtehendes verfügt: 
§ 1. 
Der Raum, in dem der Motor aufgestellt wird, muß 
qut gelüftet, hell erleuchtet und so groß sein, daß der 
Motor leicht zugänglich iſt und ohne Gefahr bedient 
werden kann. Die Höhe des Aufstellungsraumes foll 
nicht weniger als 3 m betragen. 
In Stallungen, Scheuerräumen und anderen in 
ähnlicher Weise benützten Räumen, sowie in Gelassen, 
in denen leicht brennbare oder besonders feuergefähr- 
liche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder 
in denen brennbare Gaſe und Dämpfe entstehen, oder 
leicht entzündliche Körper in staubähnlichem oder 
faserigem Zustande in dichten Mengen mit der Luft sich 
vermiſchen, dürfen Explosſions- und Verbrennungs- 
motoren nicht aufgeſtellt werden. 
 
	        

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