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Veilage 6.
Verfügung des Ministeriums des Innern
über Exploſions- und Verbrennungsmotoren.
Vom l1. April 1911 (RegBl. S. 66].
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung
vom W. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird über die Auf-
stellung feststehender Kraftmaſchinen, die durch die
Exploſion oder Verbrennung leicht entzündlicher Stoffe,
wie Gas, Petroleum, Benzin, Spiritus und dergl. be-
trieben werden (Exploſsions- und Verbrennungs-
motoren), nachſtehendes verfügt:
§ 1.
Der Raum, in dem der Motor aufgestellt wird, muß
qut gelüftet, hell erleuchtet und so groß sein, daß der
Motor leicht zugänglich iſt und ohne Gefahr bedient
werden kann. Die Höhe des Aufstellungsraumes foll
nicht weniger als 3 m betragen.
In Stallungen, Scheuerräumen und anderen in
ähnlicher Weise benützten Räumen, sowie in Gelassen,
in denen leicht brennbare oder besonders feuergefähr-
liche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder
in denen brennbare Gaſe und Dämpfe entstehen, oder
leicht entzündliche Körper in staubähnlichem oder
faserigem Zustande in dichten Mengen mit der Luft sich
vermiſchen, dürfen Explosſions- und Verbrennungs-
motoren nicht aufgeſtellt werden.