Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
296 Verfügung, über Explosſions- und Verbrennungsmotoren. 
(3) Hird der Motor in einem in ungefährlicher Weiſe 
benütßten Arbeitsraum aufgestellt, so iſt er mit einem 
dichten Gehäuſe zu umgeben, das die Bedienung des 
Motors nicht hindert, gut gelüftet iſt und keine Dünſte 
in den Arbeitsraum gelangen läßt; die Öffnungen für 
die Kraftübertragung müssen tunlichst dicht verſchloſſen 
ein. 
| § 23. 
(1) Von Gelassen der in § 1 Abſ. 2 genannten Art ist 
der Raum, in dem der Motor aufgeſtellt wird, durch 
dichte, nach § 4 der Verfügung vom 22. Januar 1911 
über Feuerungseinrichtungen (RegBl. S. 7) feuersicher 
verwahrte Wände und Decken abzuſcheiden, in denen 
nur die für die Kraftübertragung unentbehrlichen 
Öffnungen angebracht sein dürfen. 
(2) Zwiſchen dem Motorenraum und den darüber ge- 
legenen Arbeitsräumen sollen in der Regel Treppen, 
Schachtöffnungen und Riemenſchlißze, die das Auf- 
ſteigen übler Dünste in den Arbeitsraum ermöglichen, 
nicht angebracht werden. 
§..Z. 
(1) Der Motor iſt auf eine feuersſichere Unterlage aus 
unbrennbarem Bauſtoff zu ſtellen. 
(2) Wenn dieſe Unterlage den Motor nicht um 30 cm 
überragt, iſt der umgebende Fußboden, soweit er nicht 
aus unbrennbarem Stoff besteht, bis auf diesen Abstand 
vom Motor durch ein ſtarkes, gut befestigtes Metall- 
blech oder in anderer gleich wirkſamer Weiſe zu ver- 
wahren. 
(3) Der Motor und die zum Betrieb mit ihm unmittel- 
bar verbundenen Gefäße für den Brennstoff müssen von
	        

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