296 Verfügung, über Explosſions- und Verbrennungsmotoren.
(3) Hird der Motor in einem in ungefährlicher Weiſe
benütßten Arbeitsraum aufgestellt, so iſt er mit einem
dichten Gehäuſe zu umgeben, das die Bedienung des
Motors nicht hindert, gut gelüftet iſt und keine Dünſte
in den Arbeitsraum gelangen läßt; die Öffnungen für
die Kraftübertragung müssen tunlichst dicht verſchloſſen
ein.
| § 23.
(1) Von Gelassen der in § 1 Abſ. 2 genannten Art ist
der Raum, in dem der Motor aufgeſtellt wird, durch
dichte, nach § 4 der Verfügung vom 22. Januar 1911
über Feuerungseinrichtungen (RegBl. S. 7) feuersicher
verwahrte Wände und Decken abzuſcheiden, in denen
nur die für die Kraftübertragung unentbehrlichen
Öffnungen angebracht sein dürfen.
(2) Zwiſchen dem Motorenraum und den darüber ge-
legenen Arbeitsräumen sollen in der Regel Treppen,
Schachtöffnungen und Riemenſchlißze, die das Auf-
ſteigen übler Dünste in den Arbeitsraum ermöglichen,
nicht angebracht werden.
§..Z.
(1) Der Motor iſt auf eine feuersſichere Unterlage aus
unbrennbarem Bauſtoff zu ſtellen.
(2) Wenn dieſe Unterlage den Motor nicht um 30 cm
überragt, iſt der umgebende Fußboden, soweit er nicht
aus unbrennbarem Stoff besteht, bis auf diesen Abstand
vom Motor durch ein ſtarkes, gut befestigtes Metall-
blech oder in anderer gleich wirkſamer Weiſe zu ver-
wahren.
(3) Der Motor und die zum Betrieb mit ihm unmittel-
bar verbundenen Gefäße für den Brennstoff müssen von