Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

§§ 2, 3 u. 4 297 
Feuerſtätten und Rauchabzugsröhren ſowie von allen 
Beleuchtungskörpern + elektrische Glühlampen aus- 
genommen – mindſtens 2 m entfernt ſein. 
(4) Unverwahrtes Holzwerk und entzündliche Gegen- 
stände müssen vom Motor nach oben mindeſtens 1 m 
und seitlich mindeſtens 0,3 m entfernt ſein. 
§ A. 
(1) Räume, in denen Gasmotoren zuſammen mit den 
zugehörigen Gaserzeugern aufgeſtellt werden, dürfen zu 
anderen Zwecken nicht benützt werden. Boden und Decke 
solcher Räume müssen aus unbrennbarem Bauſtoff be- 
stehen, oder wenigstens feuersicher verwahrt sein; die 
Wände müſſsen wenigstens als Feuerwände hergestellt 
werden. 
(2) Die Türen des Aufsstellungsraumes müſſen nach 
außen aufschlagen und dürfen nur entweder unmittel- 
bar ins Freie oder in ſolche Gelaſſe führen, die weder 
in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Weiſe benützt werden, 
noch eine offene Feuerung enthalten oder auf andere 
Weiſe als durch elektriſches Glühlicht oder Sicherheits- 
lampen künſtlich beleuchtet sind. 
(3) Auch eine künstliche Beleuchtung des Aufstellungs- 
raumes ſelbſt darf nur entweder von außen oder durch 
elektriſches Glühlicht oder durch Sicherheitslampen er- 
folgen. i 
(4) Seine Heizung darf nur durch Dampf oder Waſser 
oder durch Einrichtungen geſchehen, bei denen auch im 
Falle der Beſchädigung die Bildung von Funken oder 
das Glühendwerden sowie der Zutritt von Gas zu 
offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausge- 
ſchloſsen ist. 
  
 
	        

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