§§ 2, 3 u. 4 297
Feuerſtätten und Rauchabzugsröhren ſowie von allen
Beleuchtungskörpern + elektrische Glühlampen aus-
genommen – mindſtens 2 m entfernt ſein.
(4) Unverwahrtes Holzwerk und entzündliche Gegen-
stände müssen vom Motor nach oben mindeſtens 1 m
und seitlich mindeſtens 0,3 m entfernt ſein.
§ A.
(1) Räume, in denen Gasmotoren zuſammen mit den
zugehörigen Gaserzeugern aufgeſtellt werden, dürfen zu
anderen Zwecken nicht benützt werden. Boden und Decke
solcher Räume müssen aus unbrennbarem Bauſtoff be-
stehen, oder wenigstens feuersicher verwahrt sein; die
Wände müſſsen wenigstens als Feuerwände hergestellt
werden.
(2) Die Türen des Aufsstellungsraumes müſſen nach
außen aufschlagen und dürfen nur entweder unmittel-
bar ins Freie oder in ſolche Gelaſſe führen, die weder
in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Weiſe benützt werden,
noch eine offene Feuerung enthalten oder auf andere
Weiſe als durch elektriſches Glühlicht oder Sicherheits-
lampen künſtlich beleuchtet sind.
(3) Auch eine künstliche Beleuchtung des Aufstellungs-
raumes ſelbſt darf nur entweder von außen oder durch
elektriſches Glühlicht oder durch Sicherheitslampen er-
folgen. i
(4) Seine Heizung darf nur durch Dampf oder Waſser
oder durch Einrichtungen geſchehen, bei denen auch im
Falle der Beſchädigung die Bildung von Funken oder
das Glühendwerden sowie der Zutritt von Gas zu
offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausge-
ſchloſsen ist.