Beilage 7.
Verfügung des K. Ministeriums des Jnuern,
betreffend die Errichtung elektrischer
Starkstromanlagen.*)
Vom 17. März 1910. Nr. 3966. (Amtsbl. S. 177.)
Im Einversſtändnis mit dem K. Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wer-
den unter Aufhebung der Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Herſtellung von elektriſchen
Starksſtromanlagen, vom 14. März 1904 (Amtsbl.
S. 129) folgende Anordnungen getroffen:
|. Einleitung des Verfahrens.
§ 1.
Die K. Oberämter haben, sobald sie davon Kenntnis
erhalten, daß in ihrem Bezirk eine elektriſche Stark-
ſtromanlage errichtet werden will, durch deren Leitung
öffentliche Wege, öffentliche Gewässer, Bahnanlagen
oder elektriſche Leitungen der staatlichen Verkehrs-
anstalten, Privatbahnen oder deren elektriſche Lei-
tungen berührt erſcheinen, dem Unternehmer aufzu-
geben, daß er eine Beschreibung der Anlage und einen
Plan der Leitung je in dreifacher Ausfertigung bei
dem Oberamt einreicht, in deſſen Bezirk die Anlage
*) Die Verfügung ist zum Preis von 50 Pf. für den Ab-
druck durch die Ausgabestelle des Amtsblattes zu beziehen.