338 Verf., betr. Errichtung elektriſcher Starkstromanlagen.
d) Durch Wände, Decken und Fußböden sind dien
Leitungen so hindurchzuführen, daß sie gegen Feuchtig-
keit, mechaniſche und chemiſche Beſchädigung, sowie
Oberflächenleitung ausreichend geſchützt sind.
1. Die Durchführungen ſollen entweder der in den be-
treffenden Räumen gewählten Verlegungsart ent-
ſprechen, oder es ſollen haltbare isolierende Rohre ver-
wendet werden, und zwar für jede einzeln verlegte
Leitung und für jede Mehrfachleitung je ein Rohr.
In feuchten Räumen ſollen entweder Porzellan-
oder gleichwertige Rohre verwendet werden, deren
Gestalt keine merkliche Oberflächenleitung zuläßt,
oder die Leitungen sollen frei durch genügend weite
Kanäle geführt werden.
Über Fußböden ſollen die Rohre mindestens
10 cm vorſtehen; sie sollen gegen mechanische Be-
ſchädigungen ſorgfältig geschützt sein. Bei Hochspan-
nung ſollen die Rohre außerdem an Decken und
Wandflächen mindestens 5 om vorsſtehen.
§ 25.
Isolier- und Befestigungs körper.
a) Holzleisten ſind unzulässig.
b) Krampen sind nur zur Befestigung von betriebs-
mäßig geerdeten Leitungen zulässig, sofern dafür gesorgt
iſt, daß der Leiter weder mechaniſch noch chemiſch durch
die Art der Befestigung beschädigt wird.
c) Isolierglocken, -Rollen, -Ringe und -Klemmen
(mit Ausnahme von Kabelklemmen) müssen aus Por-
zellan, Glas oder gleichwertigem Material bestehen.
d) Bei Hochſpannung müssen Klemmen ſo ange-
bracht oder ſo ausgebildet sein, daß merkliche Ober-
flächenleitung ausgeschlossen ist. Es ist unzulässig, zwei