372 Verf., betr. Errichtung elektrischer Starkstron.anlagen.
polizeilichen Interesse gegebenen Vorſchriften,
wobei in der Regel die Untersuchung auf eine.
Auswahl von Gebäuden zu beſchränken iſt,
d) auf die Beachtung der etwa erteilten beſon-
deren Vorſchriften,
e) auf die von dem Unternehmer auf Verlangen
zu liefernden Berechnungen für die Maſten,
Ständer und Leitungsdrähte.
Die Einhaltung der Vorſchriften, welche zum Schuhe
der staatlichen Telegraphen- und Fernsprechleitungen
und zum Schutze des Eiſenbahnbetriebs, ſowie der elek-
triſchen Telegraphen- und Signaleinrichtungen der
Staatseiſenbahnverwaltung gegeben worden ſind, iſt
ebenfalls zu prüfen, ſoweit dieſe Prüfung nicht durch
einen von der Verwaltung der Verkehrsanstalten be-
auftragten Techniker vollzogen wird (zu vergl. An-
lage I. unter A, 7 und 8).
4. Bei der Prüfung der Leitungen innerhalb der
Gebäude iſt besonders auch darauf zu ſehen, daß die den
ſicherheits- und feuerpolizeilichen Interessen dienenden
Beſtimmungen der von dem Verband Deutſcher
Elektrotechniker herausgegebenen Vorschriften für die
Errichtung elektriſcher Starkstromanlagen nebſt Aus-
führungsregeln (Errichtungsvorſchriften] eingehalten
worden sind.
5. Bei der Unterſuchung von Hochſpannungs-
leitungen iſt Einsicht von dem Buch zu nehmen, in wel-
ches die Ergebnisse der Iſolationsprüfung eingetragen
worden ſind. Ergeben ſich hiebei Zweifel an der Rich-
tigkeit der Einträge oder sonstige Anstände, so ſind
Nachprüfungen vorzunehmen.